Der Calwer Kreistag bei der finalen Abstimmung zum Medizinkonzept 2030 Foto: Klormann

Weil eine Frist nicht eingehalten wurde, sei dem Eilantrag eines Kreistagsmitglieds stattzugeben. Nun könnte ein neuer Beschluss nötig werden.

Mit Beschluss vom 13. Februar hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem Eilantrag gegen die Beschlüsse des Kreistags Calw zur „Medizinkonzeption 2030“ sowie zur beabsichtigten Fusion der Klinikgesellschaften im Verbund stattgegeben.

Diese waren in einer Sitzung des Kreistags am 18. Dezember 2023 gefasst worden.

Hiergegen wandte sich ein Mitglied des Kreistages mit einer Klage und einem Eilantrag, heißt es in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Das Kreistagsmitglied machte demnach geltend, dass die Unterlagen zu den beiden Tagesordnungspunkten den Kreisräten erst fünf Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt worden seien.

Dies sei dem Umfang der Unterlagen und der Tragweite der Reform, die die Gesundheitsversorgung in den beiden Landkreisen für die nächsten Jahrzehnte betreffe, nicht angemessen und habe keine sachgerechte Vorbereitung ermöglicht.

Er habe dies in der Sitzung angesprochen und erfolglos die Vertagung des ersten der beiden genannten Tagesordnungspunkte beantragt.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat dem Eilantrag entsprochen und angeordnet, dass die Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Klage nicht umgesetzt werden dürfen.

Nach vorläufiger Prüfung sei der Antragsteller durch die zu kurze Vorbereitungszeit in seinem Recht auf freie Mandatsausübung als Kreisrat verletzt worden.

Es hätten keine besonderen Gründe vorgelegen, um die gesetzliche Frist von sieben Tagen zur Versendung der Unterlagen zu verkürzen. Die Abstimmung sei bereits lange vorbereitet worden und damit nicht eilbedürftig gewesen.

Die Unterlagen hätten nach der bis Anfang Dezember laufenden Überarbeitung in den Gremien des Klinikverbundes noch rechtzeitig übersendet werden können.

Auch die Absprache, die Beschlüsse am gleichen Tag wie der Böblinger Kreistag zu fassen, stelle keinen rechtlich zwingenden Grund dar.

Schließlich stehe dem Antrag nicht entgegen, dass der Antragsteller selbst im Vorfeld an Sitzungen der Aufsichtsräte der Klinikgesellschaften teilgenommen habe, in denen die Klinikfusion bereits Thema war.

Denn dabei seien ihm nicht alle Unterlagen bekannt geworden, insbesondere nicht die konkreten Beschlussvorlagen und die endgültige Fassung des Gesellschaftsvertrages zur Klinikfusion.

Der Fehler bei der Einberufung des Kreistages führe zur Rechtswidrigkeit der beiden Beschlüsse. Es bleibe dem Kreistag jedoch unbenommen, nach ordnungsgemäßer Einberufung erneut über die beiden Punkte zu beschließen.

Der Beschluss (14 K 24/24) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.