Diskussion in Enzklösterle Nicht vorhandene Stellplätze könnten künftig kosten
"Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz)", fordert die baden-württembergische Landesbauordnung in ihrem Paragraf 37. Für den Fall, dass sich notwendige Fahrzeug-Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück realisieren lassen, kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt, der für öffentliche Parkeinrichtungen zu verwenden ist (Stellplatz-Ablöseregelung).