Närrisches Treiben am Schmotzigen vor zwei Jahren in der Rottweiler Innenstadt. Ganz so viel feiern wie früher geht im Jahr 2022 nicht. (Archivfoto) Foto: Otto

Nachdem die Fasnet im vergangenen Jahr fast vollständig ausfallen musste, ist das närrische Treiben dieses Jahr wieder erlaubt. Doch welche Corona-Regeln sind dabei zu beachten? 

Oberndorf - Ganz so einfach ist die Frage nicht zu beantworten. Denn im Detail können sich die Regeln von Kreis zu Kreis und sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Dennoch gibt es laut Sozialministerium einige grundsätzliche Regeln, die in ganz Baden-Württemberg gelten. Wir geben einen Überblick.

Lesen Sie auch: Das gilt 2022 für Umzüge an der Fasnet

Welche Regeln gelten für Zuschauer bei Fasnets-Umzügen?

In letzter Sekunde hat das Land Umzüge doch noch erlaubt. Doch für viele Vereine kam die Kehrtwende zu spät. Die meisten Umzüge fallen aus. Wo sie dennoch stattfinden - wie zum Beispiel in Rottweil der Narrensprung - mussten die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten. Das bedeutet: Die Veranstalter müssen die Zugänge zu den Umzügen kontrollieren, um zu überprüfen, dass alle Teilnehmer geimpft, genesen oder getestet sind. Auch für die Zuschauer gilt die Maskenpflicht, es genügt aber, eine OP-Maske zu tragen. Zusätzlich muss ein Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Lesen Sie auch: Beim Rottweiler Narrensprung gilt jetzt 3G

Was ist bei Saalveranstaltungen zu beachten?

Auch bei Saalveranstaltungen gilt die 3G-Regel. Darüber hinaus müssen Teilnehmer eine FFP2-Maske tragen. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 6000 Personen und 60 Prozent der möglichen Kapazität begrenzt. 

Lesen Sie auch: Hier kann der "Schmodo" in Horb gefeiert werden

Darf man Freunde zum Feiern in die eigene Wohnung einladen?

Feiern in privaten Räumen oder auch Gaststätten sind ohne Probleme möglich. Solange alle Teilnehmer geimpft sind, gibt es auch keine Beschränkung dafür, wie viele Gäste man einladen darf. Allerdings dürfen sich einer solchen Feier nur bis zu zehn Ungeimpfte anschließen. Sind alle Feiernden ungeimpft, gilt die Formel: Ein Haushalt plus maximal zehn Personen.

Und wenn man sich mit ein paar Freunden zu einem Bier in der Fußgängerzone treffen möchte?

In diesem Fall gelten die allgemeinen Hygieneregeln für öffentliche Plätze. Die Feiernden haben die Wahl: entweder sie halten zueinander eineinhalb Meter Abstand oder sie müssen eine Maske aufziehen. Allerdings versuchen auch manche Städte, solche spontanen Feiern in der Öffentlichkeit zu verhindern.

Sollte es regnen oder schneien, dürfte es viele Feiernde dann in die nächsten Kneipen ziehen. Doch worauf muss dabei geachtet werden?

Da besteht laut Sozialministerium Baden-Württemberg eine Grauzone. Zu einer richtigen Kneipenfeier gehört Tanzen und Schunkeln dazu. In diesem Fall dürfte die Regelung für "clubähnliche Veranstaltungen" gelten. Zumindest auf der Tanzfläche würde dann sogar die Maskenpflicht wegfallen. Dafür greift dann aber die 2G-plus-Regel. Sprich: Selbst wer geimpft oder genesen ist, muss noch einen Corona-Test nachweisen. Nur abseits der Tanzfläche muss die Maske wieder aufgezogen werden, zum Beispiel auf dem Weg zur Toilette. 

Kontrolliert der Wirt hingegen nur 3G, gelten die üblichen Regeln der Gastronomie mit Maskenpflicht und Abstandsgebot. Anders sieht es aus, wenn man das Lokal für eine private Gruppe gebucht hat. Dann gelten wieder die Regeln für private Feiern. Man sollte also nicht mit einer größeren feierfreudigen Gruppe einfach so in ein Lokal hineinschneien. Besser ist es, sich vorher zu informieren, welche Wirte auf 2G-Plus-Veranstaltungen setzen oder man reserviert, wenn die Gruppe groß ist, direkt eine komplette Kneipe.

Während der Fasnet gibt es auch in vielen Ortschaften improvisierte Besenwirtschaften. Was ist hier zu beachten?

Sobald die "Besen" für die Öffentlichkeit zugänglich sind, muss am Eingang eine 3G-Kontrolle stattfinden. Es gelten dieselben Regeln wie in der Gastronomie. Die Abholung von Speisen und Getränken ist somit ohne Einschränkung möglich.

Der schmotzige Donnerstag steht vor der Tür und damit auch zahlreiche altehrwürdige Bräuche wie der Rathaussturm, die "Befreiung" von Schülern und Kindergartenkindern und in manchen Gemeinden das Stellen des Narrenbaums. Ist das in diesem Jahr erlaubt?

Grundsätzlich sind all diese Veranstaltungen erlaubt. Allerdings müssen die jeweils geltenden Corona-Regeln beachtet werden. Es empfiehlt sich daher, solche Aktionen vorab mit den jeweiligen Gemeinden abzustimmen.

Und was bedeutet das alles für die Polizei?

Die Polizei kündigt an, die Einhaltung der verschiedenen Vorschriften vor Ort kontrollieren zu wollen. Während der Fasnet will sie Präsenz zeigen - nicht nur wegen Corona. Verstärkt soll auch darauf geachtet werden, dass Jugendliche keine für sie verbotenen alkoholischen Getränke konsumieren. Und durch verstärkte Verkehrskontrollen sollen Alkoholfahrten verhindert werden. Doch auch die Polizei will der Feierlaune nicht im Wege stehen. So stellt ein Polizeisprecher klar: "Wir sind keine Bremser der närrischen Tage."