Der Prozess im mutmaßlichen Mordfall von Gechingen beginnt am 19. August vor dem Landgericht Tübingen. Foto: Weller/dpa

Der mutmaßliche Mord von Gechingen erschütterte vergangenes Jahr die Region. Mitte August beginnt der Prozess gegen die Tochter, die ihre Mutter aus Habgier getötet haben soll. Nun kommen weitere grausame Details ans Tageslicht.

Gechingen/Tübingen - Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiegen schwer: Urkundenfälschung, Betrug – und Mord. Am 19. August beginnt vor dem Landgericht Tübingen der Prozess gegen eine 48-Jährige aus Gechingen, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd einsitzt. Sieben Verhandlungstage sind angesetzt.

Mutter um Geld erleichtert

"Der Angeklagten wird zur Last gelegt, aus eigener finanzieller Not von ihr getätigte Internetkäufe – ohne im Besitz der erforderlichen Bevollmächtigung zu sein – zulasten des Kontos ihrer Eltern finanziert beziehungsweise Überweisungen von dort auf ihr eigenes Konto vorgenommen zu haben", ist in einem Schreiben mit der Tagesordnung des Landgerichts zu lesen. Insgesamt soll ein Schaden vom mehr als 17 000 Euro entstanden sein, hatte sie Staatsanwaltschaft im Mai berichtet. "Als ihre Mutter die Kontounregelmäßigkeiten bemerkte, soll die Angeklagte den Entschluss gefasst haben, diese zu töten", heißt es weiter.

Die 75-jährige Mutter war am 26. Oktober 2021 leblos von Angehörigen in ihrer Wohnung gefunden worden. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass sich an diesem Tag auch die Tat zutrug. Die Tochter, die gemeinsam mit ihrer Mutter in deren Haus lebte, wurde rund einen Monat später verhaftet – und zwar kurz nach der Beerdigung, noch auf dem Gechinger Friedhof. Seitdem sitzt die mittlerweile 48-Jährige in Untersuchungshaft.

Mit Eisenstange erschlagen

Im Schreiben des Landgerichts wird der mutmaßliche Mord nun durch weitere grausame Details plastisch. So soll die 48-Jährige zunächst versucht haben, "ihre Mutter mittels eines Kissens zu ersticken, was jedoch ob der erheblichen Gegenwehr nicht gelungen sein soll", heißt es dort. Und: "Nachdem die Angeklagte ihre Mutter mit einem massiven Schlag ins Gesicht vorübergehend ruhiggestellt haben soll, soll sie diese sodann durch mehrfache massive Schläge mit einer Eisenstange auf den Hinterkopf, welche ein Gehirnödem auslösten, getötet haben."

Bei einem Gehirnödem, so beschreibt es die Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie, schwillt das Gehirn an und drückt gegen die Schädelknochen, wodurch die Durchblutung abnimmt. Ein Teufelskreis. Denn dadurch entstehen weitere Schäden, somit weitere Schwellungen, was zu noch schlechterer Durchblutung führt.

Mehrere Mordmerkmale erfüllt?

Die Staatsanwaltschaft hatte in dem Fall Mitte Mai Anklage erhoben. Der Vorwurf lautete Mord aus Habgier. Laut den Ermittlungen habe die Mutter ihre Tochter im Oktober wegen des Geldes zur Rede gestellt. Diese wiederum, so hieß es in einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Tübingen im Mai, soll "neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen befürchtet haben, die finanziellen Mittel der Mutter und ein mögliches Erbe zu verlieren oder von der Mutter aus dem Hause verwiesen zu werden". Daraufhin soll die Angeklagte beschlossen haben, die eigene Mutter zu töten.

Die Staatsanwaltschaft wertet die Tat daher als Mord, weil die Mordmerkmale der Heimtücke, der Habgier und der Verdeckungsabsicht erfüllt seien. Wird die 48-Jährige entsprechend verurteilt, droht ihr eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Info: Mordmerkmale

Die genannten Mordmerkmale definierte die Staatsanwaltschaft in ihrer Mitteilung im Mai so:

"Heimtückisch handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wer eine zum Zeitpunkt der Tat bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist dabei, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, mithin davon ausgeht, vor einem Angriff sicher zu sein. Wehrlos ist, wer in seiner natürlichen Abwehrfähigkeit stark oder gänzlich eingeschränkt ist.

Habgierig handelt, wer einen Menschen aus Gründen der Vermögensmehrung umbringt. Dem Mordmerkmal unterfallen daher Taten, die sich dadurch auszeichnen, dass der Täter das Opfer um eines Vermögensvorteils willen tötet. Habgier erfasst danach ein Streben nach materiellen Vorteilen, das aus Sicht des Täters auf die Herstellung einer im Ergebnis nicht rechtskonformen Güterzuordnung gerichtet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes tötet mit Verdeckungsabsicht, wer die Tat begeht, um eine andere Straftat, deren Spuren oder den Täter zu verdecken, mithin um die Aufklärung zu verhindern oder um die Beute aus der Vortat zu sichern."