Fällt der Strom aus, kann an vielen Arbeitsplätzen nicht mehr gearbeitet werden. Lohn und Gehalt muss der Arbeitgeber bei einem Blackout nicht in jedem Fall zahlen. Foto: © Stockfotos-MG_stock.adobe.com

Darf ein Arbeitnehmer im Fall eines Blackouts einfach zu Hause bleiben? Arbeitsrecht-Experte Jürgen Markowski erklärt, welche Pflichten Angestellte bei Stromausfall haben.

Oberndorf/Offenburg - Das Licht bleibt aus, der Computer fährt nicht hoch, Telefonieren wird unmöglich: Bei einem Stromausfall geht an zahlreichen Arbeitsplätzen nichts mehr. Was im Fall des Falles für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt – ein Überblick.

Arbeiten bei Stromausfall: "grundsätzlich verpflichtet"

Muss ein Arbeitnehmer bei Stromausfall zur Arbeit erscheinen? "Ja, erst einmal muss er", sagt Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Offenburg, unserer Redaktion zu dieser Frage. "Er ist grundsätzlich verpflichtet, seine Arbeit in Person anzubieten."

Theoretisch genügt auch eine Absprache per Telefon oder E-Mail – falls diese Art der Kommunikation noch möglich ist. Der Arbeitgeber könnte seinen Mitarbeiter darüber informieren, dass dieser nicht kommen muss. "Das Gehalt darf in diesem Fall nicht gekürzt werden", betont Markowski.

"Denkbar ist aber zum Beispiel, dass aufgrund von bestehenden Betriebsvereinbarungen Stunden vom Arbeitszeitkonto abgebaut werden oder dass Tarifverträge andere Regelungen vorsehen."

Der Arbeitnehmer und das Wegerisiko

Doch was, wenn der Arbeitnehmer es nicht zum Arbeitsplatz schafft? Dann liegt das Pech auf der Seite des Arbeitnehmers. Er hat das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet: Er muss dafür sorgen, dass er zur Arbeitsstelle gelangt. Markowski: "Wenn man es auf die Spitze treibt: Wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr fahren, dann ist das das Risiko des Arbeitnehmers. Fürs Tanken gilt genau dasselbe – wenn er also keinen Sprit mehr bekommt."

Die Folge: Schafft der Arbeitnehmer es nicht zum Arbeitsplatz, muss er Markowski zufolge zunächst Gleitzeit abbauen oder Urlaub nehmen. Der Vergütungsanspruch entfällt.

Der Arbeitgeber und das Betriebsrisiko

Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. Er muss den Lohn auch dann weiterzahlen, wenn er die Belegschaft "aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann, aufgrund technischer Störungen etwa oder durch höhere Gewalt", erklärt Markowski.

"Dabei geht es unter anderem um Naturkatastrophen oder Überschwemmungen, aber auch um Stromausfall oder eine Unterbrechung der Gasversorgung." Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall nicht nacharbeiten. "Das gilt auch für das Homeoffice." Der Arbeitnehmer muss sich aber grundsätzlich zur Arbeit bereit erklären.

Wann Lohn gezahlt werden muss und wann nicht

Der Arbeitgeber muss zahlen, wenn der Mitarbeiter seine Arbeit anbietet oder wenn der Chef den Angestellten informiert, dass der Betrieb geschlossen ist. Der Arbeitgeber muss nicht zahlen, wenn der Mitarbeiter einfach nicht zur Arbeit kommt und nicht fragt, ob die Arbeit benötigt wird.

Die Folgen, wenn der Bankenverkehr zusammenbricht

Wenn der elektronische Bankenverkehr zusammenbricht, erhält der Arbeitnehmer das Gehalt später. "Man kann dem Arbeitgeber keinen Vorwurf machen, er würde schließlich zahlen; anders ist das, wenn er bewusst nicht zahlt", erklärt Markowski.

"Je nach Fälligkeitsüberschreitung können allerdings Verzugszinsen anfallen", so der Experte. Muss der Arbeitnehmer beispielsweise seinen Dispokredit in Anspruch nehmen, weil kein Gehalt kommt, muss der Arbeitgeber Schadensersatz leisten. "Und: Der Arbeitgeber muss die Auszahlung unverzüglich nachholen."

Das passiert, wenn ein Unternehmen geplant vom Netz genommen wird

Während des Corona-Lockdowns wurden Betriebsschließungen teilweise angeordnet. Noch gibt es für den Fall eines Blackouts keine konkreten Anordnungen in diese Richtung. Markowski: "Sollten große Unternehmen durch behördliche Anordnung vorübergehend stillgelegt werden, um Strom zu sparen und einen Zusammenbruch des Netzes zu verhindern, könnte das anders sein – das sind spannende Fragen, die noch zu klären sind."