Narren im ganzen Land bangen um ihre Fastnacht. Die Landesregierung erschreckte mit der Ankündigung, alle Umzüge zu verbieten. Funktionäre liefen bei Ministerpräsident Kretschmann Sturm. Teils mit Erfolg. In einem Papier aus dem Sozialministerium ist nun genau aufgelistet, was erlaubt ist und was nicht. Das Schreiben liegt unserer Redaktion vor.
Oberndorf - Komplett sauer sind viele Narren nach der Ankündigung von Ministerpräsident Kretschmann, wonach sämtliche Fastnachtsumzüge im Land untersagt seien. "Die Entscheidung der Landesregierung hat uns völlig irritiert. Wir sind geschockt und verärgert", erklärte Roland Wehrle als Präsident der Vereinigung Schwäbisch-Alemannischer Narrenzünfte (VSAN) gegenüber unserer Redaktion. Wehrle weiß 70 000 organisierte Narren im Land hinter sich. Der Furtwanger hat sich deshalb direkt an Ministerpräsident Kretschmann gewandt. Mit erstem Erfolg, wie Wehrle am Donnerstagabend gegenüber dem Schwarzwälder Boten erklärte.
Während die Landesregierung allgemeine neue Regeln veröffentlichte, kamen aus dem Landessozialministerium auch erste versöhnliche Nachrichten an die Narren. In einem vierseitigen Schreiben, das dem Schwabo vorliegt, ist genau aufgelistet, was an der Fastnacht nun erlaubt wird – und was nicht. Die Übersicht:
Narrenpartys und Diskos sind verboten
„Clubähnliche“ Fastnachtsveranstaltungen sind laut Ministerium in der Alarmstufe I untersagt. „Ein clubähnlicher Betrieb einer Veranstaltung liegt insbesondere vor, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort oder das Verhalten der Besuchenden mit dem vergleichbar sind, was üblicherweise dem Geschehen in einer Diskothek oder einem Club entspricht.“
Lesen Sie auch: Narrenzunft Rottweil zieht Absage der Narrensprünge bislang nicht in Betracht
„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Besuchenden tanzen oder singen und es zu unkontrollierten Durchmischungen der Besuchenden untereinander oder auch mit den Veranstaltenden und Teilnehmenden kommt. In diesem Fall können die notwendigen Abstände sowie auch die FFP-Maskenpflicht nicht mehr zuverlässig eingehalten werden, sodass ein stark erhöhtes Infektionsrisiko besteht, das aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens nicht vertretbar erscheint.
Das gilt für alle Fastnachtsveranstaltungen:
Vorgabe für Fastnachtsveranstaltungen ist „die Erstellung eines Hygienekonzepts, das unter anderem sowohl eine ausreichende Lüftung von Innenräumen als auch die Umsetzung der Abstandsempfehlungen sowie die Einhaltung der FFP2-Maskenpflicht aller Anwesenden sicherstellt. Die umfassende FFP2-Maskenpflicht gilt bei Fastnachtsveranstaltungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, auch am eigenen Sitz- oder Stehplatz.
Narrenmaske gilt auch als Maske
„Eine Ausnahme besteht lediglich beim Verzehr von Speisen und Getränken sowie beim Tragen einer weitgehend luftdichten Larve (Narrenhäs/Fastnachtsmaske). Für Teilnehmende besteht während des Auftritts keine Maskenpflicht, sofern dies unzumutbar ist“, etwa beim Gesang oder beim Spielen von Blasmusik.
Vorgabe ist außerdem eine „umfassende Kontrolle der jeweiligen Zugangsbeschränkungen (2G oder 2G plus) durch die Veranstaltenden.
Das gilt bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen:
„Fastnachtsveranstaltungen in geschlossenen Räumen, die in ihrer Durchführung mit einer Theaterveranstaltung oder einem Konzert vergleichbar sind und bei denen Darbietungen (Reden, Tanz, Gesang oder auch Blasmusik) ausschließlich auf der Bühne stattfinden, sind entsprechend den für alle Veranstaltungen geltenden Voraussetzungen zulässig“, erklärt das Papier aus dem Sozialministerium.
Genaue Vorgaben bei den Besucherzahlen
„Sie dürfen mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität durchgeführt werden, wobei bei Anwendung der 2G-Regel eine generelle Personenobergrenze von 1500 Besucherinnen und Besuchern besteht. Sofern sich die Veranstaltenden für die Anwendung der 2G-plus-Regel entscheiden, erhöht sich die zulässige Personenobergrenze auf 3000 Besucherinnen und Besucher.“
„Weiter gilt es zu beachten, dass Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen grundsätzlich nur mit festen Sitzplätzen für die Besucherinnen und Besucher zulässig sind. Für bis zu 10 Prozent der zugelassenen Besucherinnen und Besucher können jedoch Stehplätze zugelassen werden.“
Das gilt für Fastnachtsveranstaltungen im Freien:
„Fastnachtsveranstaltungen im Freien sind nach den Regeln für Stadt- und Volkfeste zulässig, wenn sie stationär an einem Veranstaltungsort abgehalten werden. Sie dürfen mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität durchgeführt werden, wobei bei eine generelle Personenobergrenze von 3000 Besucherinnen und Besuchern besteht. Sofern sich die Veranstaltenden für die Anwendung der 2G-plus-Regel entscheiden, erhöht sich die zulässige Personenobergrenze auf 6000 Besucherinnen und Besucher.
Veranstaltungsorte im Freien müssen so ausgestaltet sein, dass sie in einem abgegrenzten Bereich (etwa mit einer Umzäunung) stattfinden, der umfassende Zugangskontrollen ermöglicht. Es muss ausgeschlossen sein, dass eine Durchmischung mit Dritten stattfindet die nicht an der Veranstaltung teilnehmen und nicht die Zutrittsvoraussetzungen (2G, 2G plus) erfüllen.“
Fastnachtsumzüge bleiben untersagt
„Fastnachtsumzüge und vergleichbare Veranstaltungen, die nicht stationär an einem Veranstaltungsort abgehalten werden, sind in den Alarmstufen untersagt.“
Ministerium sieht jetzt „Klarheit“
Mit diesen Regelungen werde laut Ministerium „die notwenige Klarheit und erforderliche Sicherheit für die anstehenden Veranstaltungen in der Fasnachtszeit geschaffen“, meint das Ministerium. Die Narrenfunktionäre, denen das Papier am Donnerstagabend zuging, werden gebeten, diese Vorgaben an ihre Mitglieder weiterzugeben.