Der 26-Jährige wurde freigesprochen: Er soll psychisch schwer krank sein. Foto: Otto

26-jähriger Täter freigesprochen. Angeklagter schwer geisteskrank und damit schuldunfähig. Mit Video

Rottweil/Schramberg - Freispruch. Dieses Urteil hatte zu Beginn des Prozesses um die Messer-Attacke im Schramberger Rathaus wohl kaum jemand erwartet. Die psychische Erkrankung des Täters ist nach Ansicht des Gerichts allerdings zu schwer: Er kann nicht für seine Tat verantwortlich gemacht werden.

An diesem Urteil hat auch das Opfer, der ehemalige Kämmerer der Stadt Schramberg, durchaus zu schlucken. Der 63-Jährige ist ein gefasster Mann. Er hat die lebensgefährliche Attacke vom März erstaunlich gut verkraftet. Und er sei sich sicher, dass das Gericht alles getan habe, um ein gerechtes Maß zu finden. Dennoch sei ein solches Urteil für ihn als Betroffenen natürlich schwierig. Körperlich leidet der 63-Jährige bis heute an den Folgen, das Gefühl in seinen Fingern ist noch nicht zurückgekehrt.

Angeklagter ist laut Richter "schwer geisteskrank"

Richter Bernd Koch betonte in der Urteilsbegründung, dass man sich die Entscheidung nicht leicht gemacht habe. Es sei jedoch nicht zweifelsfrei auszuschließend, dass der 26-Jährige im schuldunfähigen Zustand gehandelt habe. Er sei »schwer geisteskrank«. Das Gericht verfügte, dass der 26-Jähige in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Dies, so Richter Koch, sei zeitlich nicht begrenzt. Der 26-Jährige könne erst entlassen werden, wenn keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Koch prognostizierte, dass dies sehr lange dauern werde. Schon früheren Behandlungen brachten keine Besserung. Sein Zustand sei - auch jetzt, nach einem Dreivierteljahr in der Psychiatrie - nach wie vor sehr schlecht.  

Dabei sehe der 26-Jährige selbst gar nicht ein, wie krank er ist. Er leidet unter schwerer, paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie, hört Stimmen, leidet an Verfolgungswahn. Der Täter, blass und angespannt wie immer, verfolgte den letzten Prozesstag reglos. Es fällt ihm schwer, auf Fragen zu antworten, dem Geschehen zu folgen. Seine schweren Symptome seien auch in der Verhandlung deutlich geworden, so das Gericht. Seine Befragung gestaltete sich überaus schwierig. Man habe  den Eindruck, er wisse gar nicht, was er getan hat, um was es überhaupt geht, so Richter Koch.

Während die Staatsanwaltschaft vergangene Woche auf ein Strafmaß von neun Jahren wegen versuchten Mordes und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus plädiert hatte, kam Verteidiger Wolfgang Burkhardt  in seinem Plädoyer zu dem Schluss, dass die Tat nicht als versuchter Mord, sondern als Körperverletzung zu werten sei -  begangen »ohne Schuld im klassischen Sinne«. Durch die krankhafte seelische Störung sei bei der Tatausübung von fehlender Unrechtseinsicht und fehlender Steuerungsfähigkeit bei dem 26-Jährigen auszugehen, womit er schuldunfähig sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragrafen 20 seien gegeben. Er plädierte deshalb auf Freispruch und Unterbringung in der Psychiatrie.

Mordmerkmal der Heimtücke nicht erfüllt

Burkhardt erinnerte an die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen. Demnach stünden die Schilderungen des Täters, dass Stimmen im Kopf  ihn zu der Tat getrieben hätten, in Einklang mit der Diagnose. Wenn der Angeklagte Stimmen gehört habe, so habe er »unter enormem Druck gestanden«. Die Steuerungsfähigkeit des 26-Jährigen sei damit »vermutlich aufgehoben« gewesen. Am äußeren Ablauf der Tat wie in der Anklage beschrieben, ließ der Verteidiger keinen Zweifel. Sein Mandant habe auf den Kämmerer im Foyer des Rathauses mit einem Butterfly-Messer eingestochen. Der Verteidiger machte auch klar, dass das Opfer ohne das schnelle Eingreifen der Helfer und Rettungskräfte wohl verstorben wäre. Aber: Das Mordmerkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt. Der 26-Jährige sei in seinem Zustand gar nicht in der Lage gewesen, die Wehrlosigkeit seines Opfers zu erkennen, beziehungsweise diese auszunutzen. Er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt. »Er hätte die Möglichkeit gehabt, mehrfach zuzustechen. Das hat er nicht getan.« Er habe »von sich aus aufgehört«. Später habe er außerdem dreimal gegenüber Polizisten geäußert, dass er niemanden töten, sondern nur verletzen wollte.

Die Schwurgerichtskammer wertete den Messerstich letztlich als Körperverletzung. War sich der Angeklagte bewusst, dass das Opfer wehrlos war? Hat er »freiwillig« darauf verzichtet, ein weiteres Mal zuzustechen oder hat das, wie er sagte, irritierende  »Ritschen« des Stichs  eine Blockade ausgelöst? War ein letzter Rest klarer Gedanken vorhanden, um zu erkennen, was er getan hat? Diese Fragen, so Richter Koch in der ausführlichen Urteilsbegründung,  seien nicht eindeutig zu beantworten gewesen. Man könne nicht sagen, was zum Zeitpunkt der Tat im Kopf des 26-Jährigen  vorging. Da dieser dazu neige, viele Aspekte seiner Krankheit zu verschweigen, könne es sein, dass sein Wahnzustand noch ausgeprägter war, als er selbst einräumte.  Weil demzufolge  nicht auszuschließen sei, dass seine Steuerungsfähigkeit tatsächlich völlig aufgehoben war, müsse zugunsten des Angeklagten von Schuldunfähigkeit ausgangen werden - dies bedeutet Freispruch.

Dennoch: Der 26-Jährige habe eine schwerste Gewalttat begangen, so der Richter. Er sei eine »Gefahr für die Allgemeinheit.«