In Baden-Württemberg gilt ein neues Hochwassergesetz. Foto: Wegner

Hochwassergesetz hat auch für Schramberg Folgen. Informationen der Bevölkerung und der Unternehmen wichtig.
 

Schramberg - Seit November vergangenen Jahres gilt in Baden-Württemberg ein neues Hochwassergesetz. Dieses hat zum Inhalt, dass die Vorschriften für Überschwemmungsgebiete jetzt auch innerorts gelten. Wir wollten vom städtischen Fachbereichsleiter Umwelt und Technik, Andreas Krause, wissen, was das neue Gesetz für Schramberg bedeutet.

Was gilt für Gebäude und Grundstücke, die im Überschwemmungsgebiet liegen?

Für Gebäude und Grundstücke gilt Paragraf, 78 Absatz 1 bis 4 Wasserhaushaltsgesetz. Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet wird deutlich erschwert durch die Regelungen des § 78. Relevant sind für den Bürger besonders die Möglichkeiten der Ausnahmen, die  Abs. 3 regelt.

Dort heißt es: »Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4.  hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Festsetzung nach Paragraf 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie 1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach Paragraf  30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder 2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist. In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

Welches Schutzziel kommt zur Anwendung?

Von Überflutung gegebenenfalls betroffene Einwohner; von Überflutung gegebenenfalls betroffene Nutz- und Produktionsflächen; Von Überflutung gegebenenfalls betroffen Schutzgebiete (Natura 2000, FFH, WSG); von Überflutung gegebenenfalls betroffene relevante Kulturgüter (Denkmale)

Gibt es Bauverbote?

Bauverbote sind in § 78 Abs. 1 bis 4 WHG geregelt. Dort ist ausgeführt: (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt: 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, und 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den Paragrafen 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,  Ausnahmen zur Ausweisung von neuen Bauleitplänen sind in Abs. 2 geregelt, geben der Kommune allerdings kaum Möglichkeiten. Ausnahmen zur Genehmigung zur Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage sind in Abs. 3 geregelt.

Auch diese bieten nur einen sehr engen Spielraum.Die nach der Offenlage zur Verfügung stehenden Karten – die derzeit noch in Bearbeitung durch das Land sind – werden die Überschwemmungsgebiete mit unterschiedlichen Jährlichkeiten darstellen und entfalten eine deklaratorische Bedeutung entsprechend § 65 WG. Diese Karten mit der Darstellung können dann in den Wasserbehörden und den Gemeinden, als auch im Internet eingesehen werden, so dass sich interessierte Bürger informieren können.

Kann ein Grundstück/Gebäude aus dem Überschwemmungsgebiet herausgenommen werden und wenn ja unter welchen Voraussetzungen? Wer trägt hierfür die Kosten oder gibt es Zuschüsse für eine solche Maßnahme?

Ein Gebäude selbst kann nicht aus einem Überschwemmungsgebiet herausgenommen werden. Es gibt lediglich zwei Möglichkeiten zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet. A) Es ist denkbar, die erforderlichen Punkte zur Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen entsprechend § 78 Abs. 3 zu erfüllen.

B) Gegebenenfalls kann das Überschwemmungsgebiet durch technische Maßnahmen wie  Gewässerrückbau oder Renaturierung in seiner räumlichen Ausdehnung so verändert werden, dass relevante Flächen nicht mehr im Überschwemmungsgebiet liegen. Beide Möglichkeiten sind daraufhin zu prüfen, ob sie praktikabel sind.

Muss für Schramberg ein Hochwasser-Maßnahmen-Katalog erstellt werden?

Für Schramberg muss ein Hochwasser-Maßnahmen-Katalog erstellt werden. Dieser Katalog basiert auf insgesamt zwölf aus insgesamt 30 möglichen kommunalen Maßnahmen  auf regionaler und lokaler Ebene. Diese lauten: R1: Information von Bevölkerung und Wirtschaftsunternehmen; R2: Krisenmanagementplanung einschließlich Alarm- und Einsatzplanung; R3: Einführung des Flutinformations- und -warnsystems FLIWAS; R4: Einzelfallregelungen im überschwemmungsgefährdeten Innenbereich; R5: Kontrolle des Abflussquerschnitts; R6: Unterhaltung technischer Hochwasserschutzeinrichtungen; R7: Optimierung von Hochwasserschutzeinrichtungen; R8/R9: Erstellung/Umsetzung von Konzepten für den technischen Hochwasserschutz; R10: Flächennutzungsplanung; R11: Bebauungsplanung und R12: RegenwassermanagementZusätzlich sind gegebenenfalls Maßnahmen aus dem Verantwortungsbereich der unteren Verwaltungsbehörden und der Eigentümer/Betreiber, der Ver- und Entsorgung von Gebäuden, Betrieben und Kulturdenkmalen, als Waldbesitzer sowie aus landwirtschaftlicher Tätigkeit erforderlich.

Für die Maßnahmen, die für die Stadt Schramberg relevant sind, wird zunächst der derzeitige Bearbeitungsstand erhoben. Darauf aufbauend legt sich die Stadt  ohne Rechtswirkung nach außen darauf fest, bestimmte angestrebte Maßnahmen innerhalb einer definierten Zeit anzugehen und gegebenenfalls fortzuführen.Ein besonderer Hinweis soll zur Maßnahme R1 gegeben werden: Die Information von Bevölkerung und Wirtschaftsunternehmen ist äußerst wichtig und zeigt, dass Hochwasserschutz nicht allein als Aufgabe bei der Stadt liegt, sondern auch als Aufgabe der Eigenvorsorge ihrer Bürger zu verstehen ist.Neben den 30 Maßnahmen insgesamt auf regionaler und lokaler Ebene gibt es weiterhin 16 Maßnahmen auf Landesebene

Wie sieht die Hochwasser-Gefahrenkarte für die Stadt Schramberg aus? Welche Gewässer sind betroffen?

Die in Bearbeitung befindliche Hochwasser-Gefahrenkarten für Schramberg umfassen alle größeren Fließgewässer, die mehr als zehn Quadatkilometer Einzugsgebiet ausweisen.

Dies sind die Bach-und Flussläufe von Eschach, Heimbach, Lauterbach, Kirnbach, Schiltach (Tennenbronn-Schramberg) mit ihren Zuläufen. Die interaktiven Karten werden beim Landesportal der LUBW unter www.Hochwasser-BW.de/ Gefahrenkarten und im Internet der Stadt voraussichtlich zum 31. April 2014 eingestellt.

Wann werden die Gefahrenkarten veröffentlicht (sprich rechtsgültig)?

Die Gefahrenkarten werden 2015 nach erfolgter öffentlicher Auslegung und folgender Aufarbeitung 2015 rechtsgültig.

Haben diese Karten Auswirkungen auf die bestehende Bebauung beispielsweise in versicherungsrechtlicher Hinsicht?

Eine Aussage zu treffen, ob oder in wie weit die Hochwasserkarten Auswirkungen in versicherungsrechtlicher Hinsicht haben, können wir derzeit nicht machen.