In einigen Landkreisen gilt weiterhin die nächtliche Ausgangsbeschränkung. Foto: Uwe Anspach/dpa

Nicht alle Corona-Hotspots in der Region entscheiden sich für eine Ausgangsbeschränkung. Sperre gilt erst ab 21 Uhr.

Die landesweite Ausgangsbeschränkung gilt seit Anfang dieser Woche nicht mehr. Stattdessen entscheiden ab sofort die Kommunen, ob sie eine Allgemeinverfügung zu einer Ausgangsbeschränkung erlassen. Entscheidend ist dabei, ob die Sieben-Tages-Inzidenz bei über 50 liegt und wie die Gefahrenprognose aussieht. Trotzdem bleiben noch viele Fragen offen. Wir haben beim Sozialministerium und den Gesundheitsämtern nachgefragt.

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In welchen Landkreisen gilt ab wann eine Ausgangsbeschränkung?

Kreis Calw: Im Landkreis Calw gilt ab Freitag, 12. Februar, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Diese ist vorerst bis zum 28. Februar befristet.

Kreis Freudenstadt: Der Kreis Freudenstadt liegt aktuell (Stand: Donnerstag, 11. Februar) bei einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 50. Eine Ausgangsbeschränkung ist damit nicht nötig.

Schwarzwald-Baar-Kreis: Das Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis hat bereits am Donnerstagmorgen eine Allgemeinverfügung mit Ausgangsbeschränkung erlassen. Diese gilt seit Freitag, 12. Februar. 

Kreis Rottweil: Das Gesundheitsamt des Kreises Rottweil hat sich am Donnerstagabend für eine nächtliche Ausgangsbeschränkung entschieden. Diese gilt ab Freitag, 12. Februar, bis einschließlich Freitag, 19. Februar.

Zollernalbkreis: Trotz, dass der Landkreis noch knapp über einem Inzidenzwert von 50 liegt (50,7, Stand 12. Februar), verhängt das Gesundheitsamt vorerst keine weitere Ausgangsbeschränkung. "Die Kontaktbeschränkungen sind nach wie vor das effektivste Mittel, um das Infektionsgeschehen einzudämmen", heißt es in einer Mitteilung. Das Landratsamt will in den nächsten Tagen anhand von Rückmeldungen von Polizei, Städten und Gemeinden und auf Basis der Entwicklung der Fallzahlen eine Entscheidung treffen.

Ortenaukreis: Der Inzidenzwert im Ortenaukreis liegt (Stand 11. Februar, 16 Uhr) zwar noch bei 79,1, dennoch erlässt das Landratsamt keine nächtliche Ausgangsbeschränkung per Allgemeinverfügung. "Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises kann zurzeit nicht feststellen, dass auf eine derartige Ausgangsbeschränkung [...] nicht verzichtet werden kann", informiert das Landratsamt.

Kreis Tuttlingen: Der Landkreis Tuttlingen hat am Donnerstag eine Allgemeinverfügung erlassen. Die Ausgangsbeschränkung gilt ab Freitag, 21. Februar, und ist bis zum 28. Februar befristet.

Warum entscheiden sich einige Landkreise mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 50 gegen eine Ausgangsbeschränkung?

"Es ist durchaus sinnvoll, die Situation vor Ort genau zu analysieren", informiert das Sozialministerium. "Eine Inzidenz von 50 ist nicht überall gleich einzuordnen. Wenn sie auf einen nur lokal begrenzten Ausbruch in einem Pflegeheim oder einem Unternehmen zurückzuführen ist, ist das etwas anderes als diffuse Ausbrüche, die nicht zuzuordnen sind." Sobald diese Voraussetzungen jedoch vorliegen, seien die Gesundheitsämter verpflichtet, per Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkungen zu erlassen. "Die Behörden müssen diesen weitgehenden Eingriff in die Grundrechte allerdings sehr sorgsam abwägen." Eine Ausgangsbeschränkung sei damit nur zulässig, wenn wenn trotz aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Mund-Nasen-Schutz, Mindestabstand, Schließung der Geschäfte) die Bekämpfung und Eindämmung des Coronavirus erheblich gefährdet wäre.

Ab wann gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung?

Weist ein Landkreis eine Sieben-Tages-Inzidenz von über 50 auf, kann ein Stadt- oder Landkreis durch eine Allgemeinverfügung die Ausgangsbeschränkung erlassen. Entscheidend sind dabei die Zahlen des Landesgesundheitsamtes, teilt das Sozialministerium mit. Die Beschränkung gilt allerdings nicht wie bisher ab 20, sondern ab 21 Uhr.

Muss der Inzidenzwert von 50 sieben Tage in Folge unterschritten werden, um die Ausgangssperre wieder aufzuheben?

Nein, informiert das Sozialministerium. Der Wert müsse nur drei Tage in Folge unterschritten werden.

Wenn man in einem Landkreis ohne Ausgangsbeschränkung wohnt, darf man zwischen 21 und 5 Uhr einen anderen Haushalt, der sich in einem Kreis mit Ausgangsbeschränkung befindet, besuchen?

Nein, antwortet das Sozialministerium. In einem Landkreis mit Ausgangsbeschränkung darf mach sich grundsätzlich nur aus triftigen Gründen nach 21 Uhr im Freien aufhalten. Das betrifft alle Menschen, die sich in diesem Landkreis aufhalten - egal, ob sie dort wohnen oder nicht.

Wenn man in einem Kreis ohne Ausgangsbeschränkung lebt und nach 21 Uhr einen Haushalt in einem anderen Kreis ebenfalls ohne Ausgangsbeschränkung besuchen möchte, darf ich dann durch einen Landkreis mit Ausgangsbeschränkung fahren?

Ein Alpirsbacher möchte beispielsweise nach 21 Uhr einen Freund in Schömberg im Zollernalbkreis besuchen. In beiden Kreisen gilt keine Ausgangsbeschränkung. Der kürzeste Weg jedoch durch den Kreis Rottweil, in dem es diese Beschränkung gibt. Das Sozialministerium stellt klar: in einen Kreis oder in einer Stadt mit Ausgangsbeschränkung dürfen sich auch Durchreisende nach 21 Uhr nur aus triftigen Gründen im Freien aufhalten, beispielsweise wegen persönlicher Notfälle.