Nicht immer ist die deutsche Rechtslage für die Allgemeinheit klar verständlich. Wir haben den Direktor des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen gefragt und uns die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs näher angesehen.
Als der Prozess Anfang Februar zu Ende geht, sieht das Gericht es als erwiesen an: Am Abend des 24. April 2022 würgte der 28-jährige Angeklagte seine Lebensgefährtin im Streit bis zur Bewusstlosigkeit. Schon dieser Angriff wäre tödlich gewesen. Doch der Täter stieß ihr zudem ein Messer in Brust und Lunge. Die junge Frau, die schwanger war, verblutete innerlich.
Als Motiv für die Tat, die sich vor knapp einem Jahr in Nagold zutrug, sieht das Gericht die Tatsache, dass sich die Frau trennen und wohl auch das gemeinsame Kind abtreiben wollte. Der Mann wird schuldig gesprochen und zu zwölf Jahren Haft verurteilt – wegen Totschlags und Schwangerschaftsabbruchs.
Fällt in einem solchen Fall das Urteil, sind oft viele Menschen irritiert. Wann handelt es sich um Totschlag statt um Mord? Was sind die Unterschiede? Jörg Kinzig, Direktor des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen, bringt auf Anfrage Licht ins Dunkel.
Wie wird zwischen Mord und Totschlag unterschieden?
Grundsätzlich, so erklärt der Institutsdirektor, setzten sowohl Mord als auch Totschlag, „die vorsätzliche Tötung eines Menschen voraus“. Um jedoch „einen Totschlag zu einem Mord zu qualifizieren, auf den grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe steht, muss eines der im Gesetz vorgesehenen Mordmerkmale erfüllt sein“, führt Kinzig aus. Totschlag wird nur in besonders schweren Fällen mit lebenslänglicher Haft bestraft.
Was macht einen Mord zum Mord?
Merkmale für einen Mord seien in drei Gruppen unterteilt, erläutert der Professor: nach der besonderen Verwerflichkeit des Beweggrundes (darunter fallen Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonst niedrige Beweggründe), der Gefährlichkeit der Begehungsweise (heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln) sowie des Handlungszwecks (um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken).
Was macht eine Tötung „grausam“?
„Nach der Definition der Rechtsprechung tötet grausam, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen“, führt Kinzig aus – wenn beispielsweise jemand zu Tode gefoltert werde.
Was fällt unter den Begriff der Heimtücke?
Heimtückisch handele, „wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt“, etwa aus dem Hinterhalt oder wenn das Opfer schlafe, erklärt der promovierte Jurist.
Was sind „gemeingefährliche Mittel“?
Darunter falle zum Beispiel der Einsatz einer Bombe. Wenn also „eine über den sogenannten Tötungserfolg hinausgehende Gefährdung von Leib und Leben Dritter“ ins Spiel komme, „die ihren Ursprung gerade in der Ausführungsart der Tötung hat“, beschreibt Kinzig.
Was gilt als „niedriger Beweggrund“?
Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei niedrigen Beweggründen um solche, die „nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind“, heißt es unter anderem in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2018. Die Entscheidung, ob ein niedriger Beweggrund vorliege, treffe das Gericht, erklärt der Institutsdirektor. Dieses Merkmal werde „wegen seiner Unbestimmtheit vielfach kritisiert“.
Was ist nicht unbedingt ein „niedriger Beweggrund“?
Wie der Bundesgerichtshof immer wieder ausführt, gelte die „Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert“. Gehe die Trennung vom Opfer aus ist, spreche das sogar eher gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes. Und in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2018 heißt es, entbehre ein Motiv „ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als ‚niedrig‘ zu qualifizieren“. Zugespitzt formuliert: Gibt es einen nachvollziehbaren Grund für die Tat, sind die Beweggründe nicht niedrig – und somit kein Mordmerkmal.
Ist die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag umstritten?
Wie der Universitätsprofessor ausführt, stamme die derzeitige Fassung des Tatbestandes des Mordes „im Wesentlichen aus dem Jahr 1941, also noch aus nationalsozialistischer Zeit, was vielfach zurecht kritisiert wird. Zuvor wurde derjenige, der einen Totschlag begangen hatte, zum Mörder, ‚wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt‘ hatte.“ Nun müsse ein Mordmerkmal vorliegen. Viele Experten sehen daher offenbar Verbesserungsbedarf: „Zu einer Neufassung des Tatbestandes des Mordes liegt eine Fülle von Vorschlägen vor“, berichtet Kinzig. „Letztlich ist es aber auf politischer Ebene bisher nicht zu einer Einigung gekommen, was bedauerlich ist.“