Ein Anwohner fühlt sich durch Lärm von der rund 95 Meter entfernten Freibad-Rutsche schwer belästigt. Seit fünf Jahren geht er dagegen an. Jetzt ist er allerdings auch noch beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgeblitzt. Ganz aufgeben will der 60-Jährige trotzdem nicht.
Stuttgart - Für einen Freibadnachbarn ist jetzt der Gerichtsweg zu Ende, auf dem er eingeschränkte Betriebszeiten bei der rund 95 Meter entfernten Rutsche und den Bau einer Lärmschutzwand auf dem Badgelände erreichen wollte. Nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat ihm nun auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) eine Absage erteilt.
Bei der höheren Instanz in Mannheim hatten der Nachbar und sein Anwalt das Blatt noch wenden wollen und Berufung beantragt. Doch die Zulassung ist vom 10. Senat am VGH abgelehnt worden. Letzter Satz in dem Beschluss, dessen Wortlaut unserer Zeitung vorliegt: „Dieser Beschluss ist unanfechtbar.“
Damit bleibt es bei dem, was das Verwaltungsgericht im Herbst 2014 entschieden hatte. Damals war die Forderung abgewiesen worden, den Betrieb der Rutsche an Sonn- und Feiertagen einzuschränken und eine Lärmschutzwand zu bauen. Eine solche Wand, die rund zehn Meter hoch sein müsste, würde die Gegend verunstalten und wäre „völlig unverhältnismäßig“, entschied das Gericht. Einen Rechtsanspruch darauf habe der Kläger nicht.
Vergeblich hatte er darauf hingewiesen, dass die Familie mit dem Gejohle und Gekreische von der im Jahr 2006 eröffneten Rutsche nicht habe rechnen können, als sie 2004 in die Freibadstraße zog. Die Stadtverwaltung hatte die Forderungen unter Verweis auf Schallmessungen der Gewerbeaufsicht zurückgewiesen. Danach befasste sich das Verwaltungsgericht damit.
Kläger wirft dem Obergericht Fehler vor
Dessen Urteil ist vom VGH nun nahezu auf der ganzen Linie für gut beurteilt worden. Besonders im strittigen Kern: Anders, als der Kläger und sein Anwalt argumentierten, sei das Freibad eben doch eine Sportanlage und kein Freizeitbad, zumindest nicht vorrangig, entschied der 10. Senat. Das habe sich auch nicht grundsätzlich geändert, als die Rutsche in Betrieb ging und nach Meinung des Anwohners aus dem Freibad ein Spaßbad wurde. Der Unterschied ist erheblich, weil für Freizeiteinrichtungen strengere Lärmobergrenzen gelten als für Sportanlagen. Wie das Verwaltungsgericht beurteilten die Mannheimer Richter auch die Frage, ob der Bürger für sein Wohnhaus im allgemeinen Wohngebiet einen besseren Lärmschutz reklamieren kann. Faktisch liege es zwar im allgemeinen Wohngebiet, hieß es, dennoch komme hier nur das Schutzniveau eines Mischgebiets zur Anwendung. Das Freibad existiere schon seit 1926. Bereits zur Zeit, als das Wohnhaus des Klägers gebaut wurde, habe es dort Geräuscheinwirkungen wie in Mischgebieten gegeben. Überdies: Der von der Sportanlage ausgehende Lärm sei ohne Rutschenbetrieb, wie die Messungen der Gewerbeaufsicht ergeben hätten, nicht wahrnehmbar leiser.
Für den VGH wies nichts auf Mängel oder offene Grundsatzfragen hin, die dafür sprechen, dass das Verwaltungsgerichtsurteil bei erneuter Prüfung durchfallen würde.
Der Anwohner allerdings will sich nach fünf Jahren Kampf damit nicht abfinden: „Ich und mein Nachbar werden uns damit nicht zufriedengeben. An der VGH-Entscheidung stimmt gar nichts.“ Er sondiere zurzeit, wie man in neuer Weise gegen die Zustände vorgehen kann. Aus seiner Sicht sei die Stadt verpflichtet, die technischen Möglichkeiten zum Schallschutz auszuschöpfen, weil auch der an Sportanlagen maßgebliche Wert von 60 Dezibel im allgemeinen Wohngebiet überschritten werde. Der Lärm vom Freibad ohne Rutschenbetrieb sei nicht ernsthaft gemessen worden. Die Stadt wolle einfach nicht 70 000 bis maximal 100 000 Euro für eine Lärmschutzwand ausgeben.