Region - Ist der Vereinsheim-Einbrecher geschnappt? Entsprechende Medienberichte machten am Wochenende in Sozialen Netzwerken die Runde. Doch Harri Frank vom Polizeipräsidium Tuttlingen stellt klar: Es sitzt kein Verdächtiger hinter Schloss und Riegel.

Zur Vorgeschichte: Nach über 40 Einbrüchen in Vereinsheime in der Region hatte die Polizei am Freitag eine Öffentlichkeitsfahndung eingeleitet. Zeugen erkannten einen Verdächtigen auf den Fahndungsfotos und meldeten sich bei der Polizei. Beamte  machten den Mann ausfindig. Zu einer Festnahme, stellt Frank klar, sei es aber nicht gekommen. "Nach derzeitigem Ermittlungsstand handelt es sich bei dem Mann um einen Tatverdächtigen, jedoch noch nicht um einen Beschuldigten." Er befinde sich weiterhin auf freiem Fuß. Die Ermittlungen liefen.

Die Polizei bittet aufgrund der Vielzahl der Taten und dem großen Gebiet weiterhin um Zeugenhinweise unter der Telefonnummer 07423/81010.

Seit Juli hat es rund 40 Einbrüche unbekannter Täter in Vereinsheime in vier Landkreisen gegeben:

Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten (Paragraf 157 Strafprozessordnung), wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens (Paragraf 203 Strafprozessordnung) beschlossen oder einen Strafbefehl (Paragraf 407 Strafprozessordnung) gegen ihn erlassen hat.

Häufig findet man in der Polizeisprache die Ausdrücke "Tatverdächtiger" und "Beschuldigter", doch worin liegt der Unterschied? Und wann ist jemand "angeschuldigt" oder auch "angeklagt"?

"Ein Verdächtiger ist ein Mensch, gegen den ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht", heißt es im Paragraf 152 der Strafprozessordnung.

Ein Verdächtiger wird zum Beschuldigten, wenn die Ermittlungsbehörden "der überwiegenden Auffassung sind, dass der Verdächtige für die Tat verantwortlich ist".

Ab der Beendung des Ermittlungsverfahrens durch "Erhebung einer Anklage der Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft wird ein Beschuldigter zum Angeschuldigten" (Paragraf 157 Strafprozessordnung).

Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten (Paragraf 157 Strafprozessordnung), wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens (Paragraf 203 Strafprozessordnung) beschlossen oder einen Strafbefehl (Paragraf 407 Strafprozessordnung) gegen ihn erlassen hat.