Wie ist das Parkgelände unterhalb des Guts Berneck aus Denkmalschutz-Sicht zu bewerten? Darüber herrscht Uneinigkeit. Foto: Wegner

Gut-Berneck-Mitinhaber ist sicher: Stadt ist als „Eigentümer verpflichtet, diesen Zustand aufrecht zu erhalten“.

„Ich bin fest überzeugt, dass das Denkmalamt nach Paragraf 15 nicht berechtigt ist, die Kartierung zu ändern, weil die Aufhebung des Denkmalschutzes über ein Teilgebiet das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würde und auch überwiegende Gründe des Gemeinwohles betroffen wären,“ schreibt Hans-Jochem Steim, Eigentümer des Gut Bernecks an das für Denkmalschutz zuständige Regierungspräsidium Stuttgart.