Während der Corona-Pandemie galt zeitweise ein Beherbergungsverbot. Das ist Geschichte – die Rechtsstreitigkeiten über dessen Folgen dauern an.
Ziemlich genau vier Jahre ist es nun her, dass die Corona-Welle auch über Deutschland hereingebrochen ist, dass Schutzmaßnahmen und Verbote im Wochenrhythmus erneuert wurden, dass Politik und Wissenschaft über den Umgang mit dem Virus stritten. Es ist eine mehr als ärgerliche Situation gewesen – unter anderem für Reisewillige, aber auch für Hoteliers. Massenhaft wurden Buchungen storniert, massenhaft wurde im Nachhinein darüber gestritten, wer die Kosten zu tragen hat. Inzwischen sind viele Klagen in den oberen Instanzen der Gerichte angekommen, der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun binnen weniger Tage zwei wichtige Entscheidungen verkündet.
Auch nicht stornierbarer Tarif ist stornierbar
Am Mittwoch urteilte der BGH, dass Gäste, die ihren gebuchten Hotelaufenthalt wegen eines Beherbergungsverbots nicht wahrnehmen konnten, auch dann ihr Geld zurückbekommen, wenn sie einen Tarif gebucht hatten, der eigentlich nicht stornierbar war. Wer einen nicht stornierbaren Tarif bucht, verzichte lediglich darauf, die Reise aus persönlichen Gründen frei absagen zu können, so die Richter. Bei Corona habe sich aber ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, dass die Gesellschaft als Ganzes betroffen habe. Geklagt hatte eine Frau, die mit einer Reisegruppe im Mai 2020 zwei Nächte in Lüneburg verbringen wollte. Die Buchung stammt aus dem Herbst 2019, zu diesem Zeitpunkt war Corona noch unbekannt. Der Hotelbetreiber hatte sich mit Verweis auf den gebuchten Tarif geweigert die Stornierung zu akzeptieren. ( AZ: VIII ZR 363/21 ).
Auch Busunternehmer bekommt Geld zurück
Bereits Ende Februar hatte der BGH einem Busunternehmer Recht gegeben, der touristische Gruppenreisen veranstaltet. Dieser hatte ebenfalls 2019 in Niedersachsen Übernachtungen inklusive diverser Mahlzeiten für das Frühjahr 2020 gebucht und eine Anzahlung in Höhe von rund 8500 Euro geleistet. Nachdem Mitte März 2020 ein Beherbergungsverbot erlassen worden war, stornierte das Hotel die Buchung. Die Anzahlung wurde nicht zurücküberwiesen sondern auf ein Gutscheinkonto umgebucht. Wie schon die Vorinstanzen entschied auch das höchste deutsche Zivilgericht, dass die Anzahlung zurücküberwiesen werden müsse (AZ: XII ZR 123/22).