Das Verbotszonen-Kartentool ist Opfer seines Erfolgs geworden. (Archiv) Foto: OpenStreetMaps/Bubatzkarte

Seit einem Tag ist das Kiffen legal möglich, schon geht ein beliebtes Tool in die Knie: Die "Bubatzkarte" funktioniert derzeit wegen zu vieler Zugriffe nicht mehr. 

Der Betreiber teilt über seine Fediverse-Instanz "kowelenz.social" mit:  "Die #Bubatzkarte ist heute leider massiv überlastet, es werden keine Abstände mehr angezeigt."

So sehen die roten Kreise der „Bubatzkarte“ eigentlich aus. (Screenshot) Foto: OpenStreetMaps/Bubatzkarte

Derzeit könne das niemand beheben. Doch: "Morgen wird es hoffentlich wieder besser funktionieren." Bis dahin gilt es selbst nachzuprüfen, wo gekifft werden darf und wo eben nicht.

Info: Konsumverbot - CanG Paragraf 5

Aus dem Entwurf zum Cannabisgesetz vom 1. März (Drucksache 20/8704) gehen in Paragraf 5 die Konsumverbote hervor, hier im Wortlaut:

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. In Schulen und in deren Sichtweite.
2. Auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite.
3. In Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite.
4. In öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite.
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. 
6. Innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Info: Die "Bubatzkarte"

Bei der Webseite "Bubatzkarte" handelt es sich um eine Berechnung der Verbotszonen anhand von Kartendaten aus OpenStreetMap. Diese haben keinen Anspruch auf Richtigkeit. Die Gegebenheiten vor Ort können abweichen.

Dabei werden um die Verbotszonen aus Paragraf 5 - mit Ausnahme der Fußgängerzonen, da hier nur zwischen 7 und 20 Uhr - rote Kreise im Abstand von 100 Metern gezogen, da diese als Maximum an Sichtweite zu einer Einrichtung gelten.