Über die Räum- und Streupflicht wurde bereits im Januar diskutiert. Foto: Alehandra13/pixabay

Der Verwaltungsausschuss tagte neulich in der Dornhaner Stadthalle. Es ging um die Streupflicht-Satzung.

Dornhan - Die "Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)" stand auf der Tagesordnung des Dornhaner Verwaltungsausschusses.

Konkret sollten Änderungsvorschläge aus dem Gemeinderat behandelt werden. Dieser hatte im Januar rege über eine Satzungsänderung bei einseitigem Gehweg diskutiert. Es galt zu klären, ob nur die direkten Anlieger in die Pflicht genommen werden sollen oder auch die gegenüber liegenden Straßenanlieger, was den Vorteil hätte, dass sich beide abwechseln könnten.

Aus mehreren Gründen stand die Verwaltung dieser Satzungsänderung kritisch gegenüber. Zum einen könnten die Direktanlieger ihrer Räumpflicht schneller und gefahrloser nachkommen. Zum anderen wäre die Zuordnung der einzelnen Gehwegabschnitte schwer umsetzbar, da die jeweils gegenüberliegenden Gebäude oft versetzt zu den Direktanliegern stehen oder die Anzahl der Häuser pro Straßenseite variiere.

Großer Aufwand für die Verwaltung

Zuletzt bringe die Änderung auch einen großen Aufwand für die Verwaltung mit sich. Der Verwaltungsausschuss (VA) entschied sich dennoch mehrheitlich für die Variante, bei der sich die Straßenanlieger mit dem Schneeräumen der Gehwege abwechseln sollen. Dies soll nun so in die Satzung mit aufgenommen werden.

Auch über eine Satzungsänderung für die Erlaubnis, in Notfällen, wie etwa Blitzeis, Salz streuen zu dürfen, wurde bereits im Gemeinderat verhandelt. Hier riet die Verwaltung aus Gründen des Naturschutzes ab. Der VA folgte einstimmig dem Beschlussvorschlag der Verwaltung, dass keine Änderung in der Satzung vorgenommen werden soll.

"Die Öffnung für Streusalz wäre wenig sachgerecht, da sie indirekt davon ausgeht, dass der Straßenanlieger für diese außergewöhnlichen Situationen Streusalz zur Verfügung hat beziehungsweise bevorratet", hieß es weiter in der Begründung aus dem Rathaus. Die Rechtsprechung habe bei diesen Sonderfällen bereits vorgesorgt, so dass es keiner Zulassung des Streusalzes bedürfe.