Der Schnee, der aus der Ferne idyllisch anmutet, bedeutet für die Stadt und ihre Einwohner viel Arbeit beim Räumen und Streuen. Foto: Fahrland

Der Dornhaner Gemeinderat hat eine Neufassung der Regelungen beschlossen. Neben Eis und Schnee müssen in definierten Bereichen ganzjährig Laub, Schmutz und Unkraut beseitigt werden.

Dornhan - Bei der Neufassung der die "Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege", kurz "Streupflicht-Satzung" genannt, orientierte sich die Stadtverwaltung an der Mustersatzung des Gemeindetags.

Bei mehreren Themen ergaben sich wesentliche Änderungen zur bisherigen Dornhaner Satzung vom 13. November 1989. Angepasst wurden die Regelungen der Streupflicht bei Straßen ohne Gehwege, für Hinterliegergrundstücke und an Haltestellen Auch der räumliche Umfang der Reinigungspflicht zur Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub wurde erweitert. Sie erstreckt sich "auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume."

Die Zeiten wurden ebenfalls geändert. Die Gehwege müssen nun von montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Dies muss bis 20 Uhr wiederholt werden, falls erneut Schnee und Eisglätte auftreten.

Bevor der Gemeinderat seine einstimmige Zustimmung zur geänderten Satzung erteilte, wurde rege diskutiert. Einige Stadträte plädierten für mehr Gerechtigkeit bei Straßen mit einseitigem Gehweg. Ihrer Ansicht nach sollten auch Anlieger auf der gegenüberliegenden Seite in die Pflicht genommen werden.

Bürgermeister Markus Huber wollte diesen Punkt nicht ohne vorherige Prüfung ändern, stellte aber eine erneute Überarbeitung vor dem nächsten Winter in Aussicht. Einen generellen Aufschub lehnte er aus Haftungsgründen ab, da einzelne Passagen nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden mussten.

Einschreiten durch das Ordnungsamt

Häufig gebe es Probleme entlang unbebauter Grundstücke in Privatbesitz, hieß es im Verlauf der Sitzung. Als die Frage aufkam, ob den "Nichträumern" Strafen drohen, schloss Huber ein Einschreiten durch das Ordnungsamt nicht aus. Die Stadt habe "historisch gewachsen" vielerorts über ihre eigentliche Verpflichtungen hinaus geräumt und gestreut. Künftig werde sie sich, nicht zuletzt aus Kapazitätsgründen, auf das Notwendige konzentrieren und die Anlieger wieder verstärkt in die Pflicht nehmen.

Diese tun gut daran, einen Blick in die angepasste Satzung zu werfen. Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern mit der Räum- und Streupflicht auf ihrer Straßenseite an der Reihe. In geraden Jahren fällt diese Pflicht den Straßenanliegern mit geraden Hausnummern zu.

Alois Schanz missfiel Asche als zugelassenes Streumittel. Als weitere abstumpfende Mittel sind den Anliegern Sand und Split erlaubt, die Benutzung von Streusalz ist jedoch verboten.

Was den kommunalen Räumdienst angeht, warb Schanz um Verständnis und verwies auf die festgelegten Kategorien, denen er folgt. Rudi Pfau sprach die Sicherheit und Haftung auf den Friedhöfen an. Laut Bürgermeister Huber wird die Kommune bei Trauerfeiern ihrer Aufgabe gerecht, zu anderen Zeiten könne der Zugang "im Zweifel" wegen Schnee und Eis vorübergehend gesperrt werden.