Trennungsjahr

Trennt sich ein Paar und entscheidet sich zur Scheidung, müssen sie das Trennungsjahr offiziell beginnen. „Wer die Scheidung will, sollte aber später nachweisen können, wann man sich getrennt hat“, sagt Christoph Thieme, Anwalt für Familienrecht aus Düsseldorf. Das könnte auch durch Freunde oder Verwandte geschehen, die den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bestätigen.

Bereits während des Trennungsjahrs besteht ein Unterhaltsanspruch, und zwar auf Trennungsunterhalt, wenn einer der Partner bedürftig, der andere leistungsfähig ist. Der Trennungsunterhalt wird längstens bis einen Monat nach der Verkündung des Scheidungsurteils gezahlt. „Trennungsunterhalt muss aber sofort gefordert werden – nachträglich gibt es nichts“ , sagt Thieme.

Wenn der Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt wurde, bereitet das Gericht den Versorgungsausgleich vor, also die Verteilung von Rentenansprüchen. Dafür erhalten die Ehepartner Unterlagen, in denen sie Angaben zu ihrer gesetzlichen Rentenversicherung machen. Das Familiengericht holt Auskünfte bei den Rententrägern ein und berechnet den Ausgleich. Das allein kann mehrere Monate dauern. Ist der Versorgungsausgleich erledigt, setzt das Familiengericht einen Verhandlungstermin fest.

Bis zu diesem Scheidungstermin müssen sich die Ehepartner, sofern noch keine drei Jahre getrennt, über einige Punkte einigen: Unterhalt, Hausrat, die Rechte an der Ehewohnung und die Versorgung der gemeinsamen Kinder.

Scheidungstermin

Scheidungstermin

Eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen den Eheleuten, in dem Unterhalt und Ansprüche auf die gemeinsame Wohnung geregelt werden. Wenn diese Vereinbarung vor dem Scheidungstermin geschlossen wurde, müssen diese Angelegenheiten nicht mehr vor Gericht diskutiert werden.

Vor dem Familiengericht werden Eheleute dann befragt, wie sie den Zustand der Ehe beurteilen. Auch wenn einer dem Scheidungsantrag widerspricht, kann das Familiengericht die Scheidung aussprechen – es kommt darauf an, ob der Richter die Ehe als gescheitert betrachtet.

Kosten: Die Kosten der Scheidung hängen vom Streitwert ab, der nach Einkommen, Vermögen sowie den einzelnen Streitgegenständen, wie Umgangsrecht, Hausrat, Zugewinnausgleich bestimmt wird. Die Ehepartner zahlen ihren Anwalt jeweils selbst, die Gerichts- und Sachverständigengebühren werden geteilt.

Versorgungsanspruch

Versorgungsanspruch

Zugewinnausgleich: Scheitert eine Ehe, muss abgerechnet werden. Über den sogenannten Zugewinnausgleich soll das während der Ehe erworbene Vermögen gerecht auf beide verteilt werden. Nicht in die Berechnung fällt das, was in die Ehe mit eingebracht wurde, sofern sich das nachweisen lässt. Um den Zugewinn zu berechnen, werden das Anfangs- und Endvermögen von Mann und Frau erfasst und die Differenz dann verteilt. Der Ausgleichsbetrag muss in der Regel nach dem Scheidungsurteil gezahlt werden.

Gütertrennung: Haben die Eheleute vor der Trauung schriftlich die Gütertrennung vereinbart, bleiben die Vermögenswerte getrennt. Bei der Scheidung behält jeder, was ihm gehört. Er muss dem ehemaligen Partner auch keinen Ausgleich zahlen für Gewinne, die während der Ehe auf das Konto gewandert sind.

Versorgungsausgleich: Versorgungsansprüche für das Alter werden mit dem Versorgungsausgleich geteilt. Das bedeutet: Der Ehegatte, der während der Ehe die höheren (Renten-)Anwartschaften erworben hat, muss dem anderen Ehegatten Anwartschaften abgeben. Unberücksichtigt bleiben auch hier Ansprüche, die bereits vor der Ehe erworben wurden. Unter den Versorgungsausgleich fallen zum Beispiel Ansprüche auf gesetzliche Rente oder Beamten-Pensionen oder private Rentenversicherungen.

Bei privaten Versicherungen wird der Vertrag geteilt, also nicht mehr in Anwartschaften bei der gesetzlichen Rente umgerechnet. Für Betriebsrenten hat das zur Folge, dass der Ex-Partner mit Ausgleichsansprüchen mit der Scheidung die Position eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers bekommt, so das Bundesjustizministerium. Das nennt sich dann „interne Teilung“.

Die Noch-Eheleute können aber auch als Ausnahme vereinbaren, dass eine Ausgleichszahlung in einen bereits bestehenden oder neu abzuschließenden Rentenvertrag erfolgt, „externe Teilung“ genannt.

Wohnung

Wohnung

Gemeinsamer Mietvertrag: In diesem Fall sind beide sogenannte Gesamtschuldner, haften also gemeinschaftlich für die Miete. Es spielt keine Rolle, wer von beiden ausgezogen ist. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er die Miete verlangt. „Dabei muss sich der Vermieter nicht auf die halbe Miete beschränken, vielmehr kann er von einem der beiden die volle Miete verlangen und notfalls eintreiben“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Annette Mertens.

Untereinander können die Noch-Eheleute einen Ausgleich verlangen (§ 406 BGB), das heißt, dass einer den anderen bei den Zahlungen unterstützen muss. Die Pflicht, die Miete zu zahlen, endet erst, wenn die Wohnung von beiden gekündigt wird oder der Zeitvertrag regulär abläuft (LG Mönchengladbach, AZ: 2 S 401/01; OLG Dresden, AZ: 20W 631/02).

Im ersten Trennungsjahr kann die Zustimmung zur Kündigung jedoch nicht erzwungen werden. Wurde allerdings der Scheidungsantrag eingereicht, muss der verbliebene Ehegatte einer Kündigung zustimmen. Sofern der Vermieter einverstanden ist, kann der Mietvertrag mit nur noch einem Mieter fortgeführt werden.

Alleiniger Mieter: Wurde der Mietvertrag von dem Ehepartner geschlossen, der nun ausgezogen ist, kann er kündigen, ohne dass der andere zustimmen muss. In solchen Fällen sollte frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter gesucht werden, um eine Lösung zu finden. Ist der Zurückgebliebene der Vertragspartner des Vermieters, braucht er sich um die Wohnung keine Sorgen zu machen – muss allerdings alleine die Miete aufbringen können.

Steuern

Steuern

Mindestens ein Anwalt ist notwendig, um eine Scheidung durchzuziehen. Gebühren für das Gericht kommen hinzu. In der Regel betragen die Scheidungskosten mehrere Tausend Euro, die als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden können. Berücksichtigt werden die Scheidungskosten allerdings nur, wenn sie den Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung, des Steuerpflichtigen, übersteigen. Wie viel das ist, ergibt sich je nach Familienstand und Anzahl der Kinder aus einem Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Schwerste Finanzlast eines Geschiedenen ist meist die Pflicht, an den Ex-Partner Unterhalt zahlen zu müssen. Bis zu 13 805 Euro im Jahr können davon aber als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Bei diesem sogenannten Realsplitting muss der Unterhaltsempfänger, also der ehemalige Partner, die Einnahmen allerdings als sonstige Einkünfte in der eigenen Steuererklärung angeben und unter Umständen versteuern. Dem Realsplitting muss der Unterhaltsempfänger deshalb schriftlich zustimmen, und zwar in der “Anlage U“ zur Einkommensteuererklärung. Die Zustimmung lässt sich sogar einklagen. Allerdings muss der Unterhaltspflichtige bereit sein, eventuelle Nachteile aus der Unterhaltsbesteuerung vollständig auszugleichen. Bei den Nachteilen ist nicht nur an eine höhere Steuer zu denken, sondern auch an eventuell wegfallende Vergünstigungen wie zum Beispiel Wohnungsbauprämien oder Wohngeld.

Ohne „Anlage U“ des Unterhaltsempfängers lassen sich noch bis zu 8354 Euro im Jahr als besondere außergewöhnliche Belastung absetzen. Andere Einkünfte des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern jedoch den absetzbaren Betrag. In keinem Fall absetzbar ist der Kindesunterhalt, wenn sich die steuerliche Entlastung schon aus dem Kindergeld ergibt, das grundsätzlich auf den Unterhalt angerechnet wird.

Versicherungen

Versicherungen

Privathaftpflicht-Versicherung: Bis zur Scheidung sind im Familientarif der Ehepartner und die gemeinsamen Kinder automatisch mitversichert. Auch bei getrennten Wohnungen besteht bis dahin Versicherungsschutz. Nach der Scheidung gilt der Versicherungsschutz nur noch für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Spätestens dann benötigt der bislang Mitversicherte eine eigene Police, zumindest eine Haftpflichtversicherung.

Hausrat-Versicherung: Wenn der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, gilt der Vertrag nach den meisten Bedingungen bis zum Zahltermin der Prämie, auch Hauptfälligkeit genannt, sowohl für die bisherige Ehewohnung als auch für die neue Wohnung, danach nur noch für die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Hat sich sein Hausrat-Wert verringert, kann er die Versicherungssumme senken und so Prämien sparen.

Wer in der Ehewohnung bleibt, aber nicht Versicherungsnehmer ist, sollte nach der nächsten Hauptfälligkeit eine neue Police abschließen.

Lebensversicherung: Der Versicherungsnehmer hat alle Rechte und Pflichten an dem Vertrag. Bereits während des Trennungsjahres kann er mit der Police machen, was er will. Er kann das Bezugsrecht ändern oder den Vertrag kündigen und sich auszahlen lassen. Sollen Kinder im Todesfall versorgt sein, könnte der Neuabschluss einer reinen Risiko-Lebensversicherung günstig sein. Eine solche Police zahlt allein im Todesfall eines Elternteiles und kostet nur den Bruchteil einer Kapital-Lebensversicherung. Wer die Lebensversicherung nach der Scheidung behält, sollte die Bezugsberechtigung prüfen. Steht da zum Beispiel noch der Name der Ex-Frau, würde sie im Todesfall das Geld bekommen.

Krankenversicherung: Die meisten Bundesbürger sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, oft der eine über sein Arbeitsverhältnis, der andere als Familien-Mitversicherter. Wer während der Ehe kostenlos mitversichert war, muss nach der Scheidung eine eigene freiwillige Mitgliedschaft beantragen und eigene Beiträge zahlen.

Bei privaten Krankenversicherungen ändert sich durch die Scheidung grundsätzlich nichts, da beide Partner in der Regel eigenständige Verträge haben.