618 Mitarbeiter in der Pflege haben im Landkreis Freudenstadt s den Piks noch nicht bekommen. Foto: Karmann

Wie es um die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Kreis Freudenstadt steht, berichtet Landratsamts-Sprecherin Sabine Eisele.

Kreis Freudenstadt - Skeptiker sehen in der "einrichtungsbezogenen Impflicht" ein bürokratisches Monster, das begrenzten Schutz etwa für Heimbewohner hat, aber viele Pflegekräfte kosten könnte. Der Landkreis Freudenstadt hat angekündigt, das Gesetz mit Augenmaß umzusetzen und Spielräume großzügig auszulegen. Wie ist der Stand der Dinge? Unsere Redaktion befragte Sabine Eisele, Pressesprecherin des Landratsamts.

 

Frau Eisele, gibt es im Kreis Freudenstadt mittlerweile Härtefälle oder ungeklärte Personalfragen aufgrund des Themas?

Bislang haben wir hierüber keine Kenntnis.

Wie viele Mitarbeiter von Einrichtungen sind eigentlich nicht gegen Corona geimpft?

Stand 1. Juni wurden 618 Mitarbeitende gemeldet. Die Zahl der tatsächlich ungeimpften Mitarbeitenden dürfte etwas höher liegen, da durch die Omikron-Welle einige Mitarbeitende noch über einen Genesenennachweis verfügen dürften und deshalb noch nicht gemeldet wurden. Wir gehen daher davon aus, dass wir im Laufe der Monate entsprechende Nachmeldungen bekommen werden.

Haben sich manche Mitarbeiter von Einrichtungen wie Pflegeheimen mittlerweile doch noch impfen lassen?

Nach Sichtung der eingereichten Nachweise ist dies eher nicht festzustellen. Lediglich vereinzelt erfolgten Impfungen Anfang diesen Jahres oder auch noch nach dem Stichtag 15. März.

Wie ist das Landratsamt überhaupt vorgegangen?

Wir haben alle uns als ungeimpft gemeldeten Mitarbeitenden angeschrieben und mit Fristsetzung von vier Wochen gebeten, uns einen Nachweis im Sinne des entsprechenden Gesetzes vorzulegen. Für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreicht, wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

Worum geht es in dem Verfahren?

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wird geprüft, ob nach vorheriger Anhörung des Mitarbeitenden sowie der Einrichtung der Zutritt zur Einrichtung untersagt werden muss. Bei den auszusprechenden Verboten handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen des Gesundheitsamtes.

Landrat Klaus Michael Rückert hatte angekündigt, Augenmaß walten zu lassen. Wie soll das gehen?

Der Gesetzgeber hat den Gesundheitsämtern mit dem Wort "kann" ein so genanntes Ermessen eingeräumt. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass ein Nachweis nicht eingereicht wird, nicht zwingend ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Vielmehr muss eine Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz der besonders gefährdeten vulnerablen Gruppen und der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs – etwa die Gefährdung der Versorgungssicherheit durch etwaige Personalengpässe – stattfinden. Bei der Prüfung und Abwägung müssen alle vorgebrachten relevanten Umstände zugrunde gelegt und gewichtet werden.

Das klingt ziemlich aufwendig.

Das Landratsamt betrachtet sorgfältig jeden Einzelfall und wägt im Rahmen der Ermessensentscheidung alle Belange ab. Dies kann auch aufgrund der Vielzahl der Vorgänge und der Komplexität des Sachverhalts einige Zeit in Anspruch nehmen.