Reiserückkehrer müssen einige Vorschriften beachten. Foto: petiast – stock.adobe.com

Corona-Testergebnisse liegen zwar umgehend vor, sind ohne eine schriftliche Bescheinigung aber wertlos.

Villingen-Schwenningen - Wann muss ich als Reiserückkehrer in Quarantäne und wie lange dauert diese? Der Fall einer Villingen-Schwenningerin zeigt, dass eine vorausschauende Planung und ein negativer Test nicht zwangsläufig zu einer reibungslosen Rückkehr in den Alltag führen.

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Wie berichtet, hatte die Betroffene vor ihrer Reise ins europäische Ausland in Absprache mit dem Gesundheits- und Bürgeramt abgeklärt, wann sie wieder zurückkehren muss, um pünktlich zum Urlaubsende ein Testergebnis vorliegen zu haben, um im besten Fall wieder arbeiten gehen zu können.

Und die Aussagen der Behörden waren korrekt: Rückkehr am Donnerstag, freitags getestet und am Samstagabend lag das negative Ergebnis vor – allerdings nur über die Corona-Warn-App, was laut Landesverordnung allerdings nicht als Nachweis anerkannt wird. Wie die städtische Pressestelle auf unsere Anfrage mitteilt, heißt es darin: "Eine über die Corona-Warn-App erfolgte Meldung, es liege ein negatives Testergebnis vor, ersetzt nicht das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bescheinigung des Testlabors; die Quarantäne wird dadurch nicht aufgehoben."

Die Stadt weist Vorwurf der nicht korrekten Auskunft zurück

Eine mündliche Bescheinigung des Testlabors in Singen erfolgte zwar telefonisch ebenfalls gleich am Montag, allerdings bringt auch das der negativ getesteten Frau erstmal nichts, wie sie bei der Übermittlung der Information an das Bürgeramt erfahren muss. Denn die dortige Mitarbeiterin erklärt ihr, dass sie bis zur Vorlage des schriftlichen Nachweises in Quarantäne müsse.

Verärgerung herrscht bei der Doppelstädterin darüber, dass bei allen E-Mails und Gesprächen zuvor nie die Rede davon war, dass sie eine schriftliche Bescheinigung benötigt, um die Quarantäne aufzuheben. Die Stadt ist sich keiner Schuld bewusst, wie die Reaktion auf den Vorwurf der Frau zeigt: "Dass eine wie von der Person beschriebene nicht korrekte Auskunft durch das Bürgeramt erfolgte, weisen wir zurück", heißt es in einer schriftlichen Mitteilung der städtischen Pressestelle. "Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern werden im Bürgeramt lediglich von der Amtsleitung und wenigen Personen, welche sich seit über einem halben Jahr speziell mit der Materie beschäftigen und entsprechende Erfahrung und Rechtskenntnis haben, beantwortet", heißt es darin weiter.

Die Pressestelle verweist zudem auf die "für alle öffentlich im Internet zugängliche" Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, an welche natürlich auch die Stadt Villingen-Schwenningen gesetzlich gebunden sei. So seien die Antworten auf die häufig gestellten Fragen unter den "FAQs in Sachen ›Coronatests bei Einreisen nach Deutschland‹" zu finden. So eben auch der Hinweis auf den notwendigen schriftlichen Nachweis.

So ganz deutlich wird das allerdings beim Nachschauen nicht, denn auf den Fall unserer Gesprächspartnerin bezogen findet man unter dem Absatz "Muss ich mich als Reiserückkehrer/in aus einem Risikogebiet grundsätzlich bei der Behörde melden?" folgende Antwort: "[...]Mindestens bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses muss man zwingend in Quarantäne verbleiben. Liegt ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung eines Testlabors mit einem negativen Testergebnis vor, dann endet die Quarantäne, ohne dass es noch einer behördlichen Zustimmung bedarf."

Schriftliche Bescheinigung ist noch immer nicht da

Dass dieses "negative Testergebnis" schriftlich vorliegen muss, findet sich hingegen nur in der Antwort auf die Fragestellung "Ich habe schon vor der Rückreise ein negatives Testergebnis erhalten. Muss ich dann noch in Quarantäne?", was wiederum auf den hier beschriebenen Fall nicht zutrifft und im Zweifelsfall auch nicht vom Betroffenen angeklickt wird. Als Antwort heißt es dann: "[...]Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss den Anforderungen des § 126b BGB (Schriftform) genügen und ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren."

Die Anweisungen des Bürgeramtes sind nachweislich zwar korrekt, weil sie durch die Corona-Verordnung vorgeschrieben sind. Dennoch ärgert sich die Betroffene nach wie vor darüber, dass ihr das nicht deutlich kommuniziert wurde, dass sie auf das Schreiben des Labors warten muss. Und das zieht sich, wie in einem erneuten Gespräch zu erfahren ist: "Ich habe noch immer nichts bekommen, obwohl das Labor versicherte, dass der Bescheid noch am selben Tag, als ich den Anruf erhalten hatte, zurück zur Abstrichstelle geschickt werden." Somit ist die Arbeitnehmerin mittlerweile schon über eine Woche in Quarantäne, wohl wissend, dass sie das Coronavirus nicht hat.

Unsere Anfrage, was mit den Bescheinigungen aus dem Labor in der zentralen Abstrichstelle passiert, ob es zwischen positiven und negativen Bescheiden Unterschiede gebe und wie schnell diese normalerweise bei den getesteten Personen sind, konnte die Pressestelle der zuständige Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) mit Sitz in Stuttgart am Montag auf die Schnelle nicht beantworten.