Für den Aufwand der Feuerwehr beim Bergen von Fahrzeugen bei drohenden Hochwasserlagen – wie hier an Heiligabend 2018 auf der Schiltacher Lehwiese – muss künftig Umsatzsteuer berechnet werden. Foto: Wegner

Wegen der Umsetzung von EU-Recht werden einige Leistungen der Stadt im neuen Jahr teurer, weil die Verwaltung dafür künftig Umsatzsteuer berechnen muss.

Schiltach - Bisher waren die Gemeinden schon bei der Wasser-, Strom- und Gasversorgung sowie dem Betrieb von Parkhäusern umsatzsteuerpflichtig. Vorgaben des EU-Rechts zwingen jetzt zu Änderungen.

"Die Einnahmen der Kommunen auf privatrechtlicher Grundlage werden grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig", berichtete Kämmerer Herbert Seckinger den Gemeinderäten. Die Pflicht dazu bestehe allerdings nicht, wenn die Tätigkeit der Kommune zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

Ergebnisse zusammengefasst

In Abstimmung mit dem Steuerberater hat die Verwaltung überprüft, welche Einnahmen der Stadt grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig werden, Insbesondere diejenigen, die bisher umsatzsteuerfrei sind. Seckinger fasste das Ergebnis der Prüfung in einer Aufstellung für die Gemeinderäte zusammen:

Erträge aus Verkauf: Grundsätzlich besteht Umsatzsteuerpflicht, zum Beispiel für den Verkauf von Büchern oder für Bewirtungserlöse.

Kostenersätze: Bei technischen Hilfeleistungen der Feuerwehr, die nicht Pflichteinsätze sind, (zum Beispiel Fahrzeugbergung oder Ölspurbeseitigung) kann Steuerpflicht bestehen.

Kameradschaftskasse der Feuerwehr: Einnahmen aus Bewirtung und ähnliches sind umsatzsteuerpflichtig. Die Umsätze sind in die Steuererklärung der Stadt mit einzubeziehen, da die Kameradschaftskasse als Sondervermögen der Stadt geführt wird.

Miet- und Pachteinnahmen: Die Vermietung von Grundstücken und insbesondere Wohnungen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, die Vermietung von Garagen und Stellplätzen dagegen schon, außer als Nebenleistung bei der Wohnungsmiete.

Hallenmieten: Diese waren bei der Friedrich-Grohe-Halle bisher schon umsatzsteuerpflichtig. Aber die Gebühren für die Sporthallennutzung werden künftig umsatzsteuerpflichtig. Die Mieten für die Gemeindehalle Vorderlehengericht und den Adlersaal bleiben nach derzeitigem Stand als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei.

Öffentlich-rechtliche Gebühren: Diese sind umsatzsteuerfrei, wenn keine Wettbewerbsrelevanz vorliegt, zum Beispiel Gebühren für Ausweise, Standesamtsgebühren, Abwassergebühren, Friedhofs- und Bestattungsgebühren. Dies gilt nach derzeitigem Stand auch für die Vermietung von Aussegnungshallen. Marktgebühren sind als Grundstücksvermietung ebenfalls umsatzsteuerfrei

"Die Einzelheiten der Umsatzsteuerpflicht sind auch in der Finanzverwaltung noch nicht geklärt. Es kann also durch Verwaltungsanweisungen oder neue Rechtsprechung zu Änderungen bei der Beurteilung kommen", gab Seckinger zu bedenken.

Änderungen immer noch möglich

Für die Neuregelung hatte der Gesetzgeber den Kommunen zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt und wegen der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. "Aber ab 1. Januar 2023 tritt die neue Regelung in Kraft, falls die Übergangsfrist nicht erneut verlängert werde", ergänzte Seckinger.

Für Überlegungen dazu gebe es gewisse Anzeichen. "Die Gemeinden haben Leute eingestellt und Aufwand getrieben für die Vorbereitung", stellte Bürgermeister Thomas Haas dazu fest. Es sei "irre", wenn kurz vor dem Start wieder der Zeitplan geändert werde. "Jetzt warten wir auf den 1. Januar und müssen uns darauf einstellen, dass die Regelung kommt", schloss Seckinger seinen Sachvortrag.

Einstimmig beschloss dann der Gemeinderat, dass bei den davon betroffenen Entgelten die Umsatzsteuer zusätzlich berechnet wird.