Verurteilt wegen sexuellen Missbrauchs einer 91-Jährigen hat das Hechinger Schöffengericht einen Albstädter Altenpfleger. Foto: dpa/dpaweb/Archiv

Ein Hechinger Schöffengericht hat einen 27-jährigen Altenpfleger aus Albstadt wegen sexuellen Missbrauchs zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Es hielt für erwiesen, dass der Mann sich an einer 73-Jährigen und einer 91-Jährigen vergangen hat.

Bereits am ersten Prozesstag hatte der Angeklagte den einen Tatvorwurf eingeräumt, dass er nämlich eine demente 73-jährige Bewohnerin des Seniorenheims, in dem er arbeitete, hinter einer Spanischen Wand missbraucht habe. Was er sagte, deckte sich mit Aussagen mehrerer Zeuginnen in dieser Sache, der Fall war somit klar.

 

Den zweiten Vorwurf bestritt der Angeklagte dagegen vehement, und so sollte die zweite Verhandlungsrunde am Freitag Aufschluss darüber erbringen, ob es sich bei der Geschichte der 91-jährigen Heimbewohnerin um die Wahrheit oder aber eine Phantasie, womöglich gar um Wunschdenken handelte. Anders als im ersten Fall gab es für den Übergriff auf die 91-Jährige keine Zeugen. Außer dem Opfer selbst, das als Zeugin geladen, jedoch nicht erschienen war – das Heim legte ein ärztliches Attest vor. Und so musste man es bei der Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls belassen.

Die Betroffene hat immer wieder davon erzählt

Die Aussagen deckten sich weitgehend mit der Geschichte, welche die Frau wiederholt erzählt hatte – zunächst einem Bekannten, der darauf die Heimleitung informierte, später auch einer Mitarbeiterin des Albstädter Pflegeheims: Der Angeklagte habe sie duschen sollen, sie aber stattdessen angewiesen, sich nackt auf den Bauch zu legen, und dann begonnen, an ihrem Po „rumzumachen“: Er wolle ihn mit einem Waschlappen reinigen, habe er erklärt, doch sei das, was sie dann gespürt habe, keineswegs sein Finger, sondern „sein Pimmel“ – so das Vernehmungsprotokoll – gewesen. „Ich habe gleich gewusst, was er mit mir vorhat.“ Es habe weh getan, sie habe geschrien, dass er das nicht machen dürfe, und gedroht, die Heimleitung zu verständigen. Darauf habe er aufgehört und sich aus dem Staub gemacht; zwei Pflegerinnen hätten sie aus ihrer misslichen Lage befreit.

Ein Cognac für besseren Schlaf

Eine Mitarbeiterin des Pflegeheims bestätigte, dass die Seniorin ihr diese Geschichte erzählt habe – allerdings habe sie den übergriffigen Pfleger nicht beschreiben können und auch den Namen nicht gekannt. Im Übrigen habe die 91-Jährige öfters Alkohol getrunken, Cognac, um besser schlafen zu können, und sie habe manchmal sexistische Äußerungen gemacht.

Die Frage nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestätigte der psychologische Sachverständige uneingeschränkt. Der Angeklagte sei in seiner Kindheit gemobbt worden und habe sich mehr und mehr zurückgezogen, er habe unter Depressionen gelitten und sich manchmal gewünscht, nicht mehr aufzuwachen. Eine Beziehung habe er nie gehabt; es sei eine längere Therapie erforderlich, um das Geschehene aufzuarbeiten. Doch lasse sich keine psychische Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung feststellen.

Angeklagter räumt nur Nachweisbares ein

Die Staatsanwältin sah den Übergriff auf die 91-Jährige als erwiesen an: Die Frau, so ihr Argument, habe mehrfach die gleiche Geschichte erzählt; das spreche dafür, dass sie stimme. Das Teilgeständnis des Angeklagten wollte sie nicht zu hoch bewerten; er habe nur eingeräumt, „was absolut nachweisbar“ sei. Ihr Strafantrag: drei Jahre und sechs Monaten Haft. Der Verteidiger dagegen ging von einer „Phantasie“ der Zeugin aus, die bei anderer Gelegenheit auch schon erzählt habe, sie sei mit dem Heimleiter verheiratet gewesen. Er beantragte zwei Jahre Freiheitsstrafe – und ihre Aussetzung zur Bewährung.

„Ausgedacht? Unmöglich!“

Das Gericht schloss sich nach nach längerer Beratung der Auffassung der Staatsanwältin an: Die 91-Jährige könne sich die Geschichte nicht ausgedacht haben; sie habe sie mehrmals „und immer konstant“ erzählt. Die zwei Jahre und neun Monate Haft, zu der es den Angeklagten verurteile, muss er auch verbüßen – was zwei Jahre übersteigt, kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Mit der Anwältin, welche die Familie der 73-Jährigen vertrat, schloss die Verteidigung einen Vergleich: Knapp 5000 Euro soll der Angeklagte der Erbengemeinschaft zahlen. Seine Reue und Scham seien während der Untersuchungshaft „ins Unermessliche gewachsen“, versicherte er in seinem Schlusswort.