Der gelbe Zettel hat für gesetzlich Versicherte ausgedient. Foto: dpa/Jens Büttner

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist seit Jahresbeginn zumindest einen kleinen Schritt weiter gekommen: Gesetzlich Versicherte müssen nun keine gedruckte Krankmeldung mehr beim Arbeitgeber vorlegen. Was man darüber wissen sollte.

Zum 1. Januar wurde flächendeckend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Wir erklären die wichtigsten Änderungen, die sich dadurch für Arbeitnehmer ergeben.

 

Wie funktioniert die neue Krankschreibung?

Seit dem 1. Januar müssen erkrankte Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) mehr vorlegen. Stattdessen sind die Arbeitgeber nun verpflichtet, die AU-Daten auf elektronischem Weg bei den Krankenkassen abzufragen. Diese erhalten die AU-Bescheinigungen direkt von den Arztpraxen. Zuvor war das neue Verfahren in einer einjährigen Pilotphase getestet worden. Arztpraxen waren bereits seit Juli 2022 verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu nutzen.

Gibt es trotzdem noch eine Bescheinigung auf Papier?

Versicherte können weiterhin einen Ausdruck ihrer Krankmeldung für die eigenen Unterlagen bekommen. Sollte es bei der Übermittlung der Daten zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber Probleme geben, könne der schriftliche Nachweis auch im Zeitalter der elektronischen Krankschreibung sinnvoll sein, sagen Arbeitsrechtler.

Müssen erkrankte Mitarbeiter sich auch beim Arbeitgeber melden?

Ja. Kranke Beschäftigte müssen sich wie bisher gleich zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber abmelden und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Dies kann beispielsweise per Telefon oder E-Mail erfolgen – idealerweise bereits vor Beginn der regulären Arbeitszeit. Teilweise sind dabei auch unternehmensspezifische Regelungen zu beachten.

Wann ist überhaupt eine Bescheinigung vom Arzt erforderlich?

Hier hat sich durch die Neuregelung nichts geändert. In der Regel verlangen Betriebe erst ab dem vierten Krankheitstag eine Krankschreibung vom Arzt. Allerdings empfiehlt sich zur Sicherheit ein Blick in den Arbeitsvertrag. Dort kann auch festgelegt sein, dass der Arbeitgeber schon ab dem ersten oder zweiten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen kann.

Gilt die neue Regelung für alle Beschäftigten?

Nein. Privatversicherte können die elektronische Krankschreibung zunächst nicht nutzen. Auch die Arbeitsagenturen sind erst ab dem 1. Januar 2024 berechtigt, Krankmeldungen auf elektronischem Weg bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitslose Menschen sollten daher die AU-Bescheinigung „aktiv bei ihrem Arzt einfordern“, wie die Bundesagentur für Arbeit schreibt. Dies sei wichtig, um weiterhin Leistungen erhalten zu können. Auch wer an Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt, müsse dem Träger wie bisher eine Bescheinigung in Papierform vorlegen..

Ist die telefonische Krankschreibung weiter möglich?

Ja. Um Arztpraxen in der aktuellen Erkältungs- und Coronawelle zu entlasten, wurde die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bis zum 31. März 2023 verlängert. Patienten, die an Atemwegserkrankungen leiden, müssen bis dahin nicht persönlich in der Praxis erscheinen. Auf Basis eines Telefonats kann der Arzt dann entscheiden, ob er den betreffenden Patienten zunächst für maximal sieben Tage krankschreibt. Eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist möglich.