Ein Mund-Nase-Schutz liegt auf der leeren Tribüne einer Sporthalle Foto: Eibner

In Baden-Württemberg gilt seit dem 27. Dezember 2021 die Corona-Verordnung in der Alarmstufe II mit neuen Regelungen für den Sport. Dabei müssen Sportler und Zuschauer einige neue Regelungen beachten – im Freien und in geschlossenen Räumen.

Klar, dass sich auch Sportler und Funktionäre aus dem Schwarzwald-Baar-Kreis wünschen, dass die Pandemie nicht wieder für Saisonabbrüche sorgt, "An erster Stelle steht natürlich, dass wir die aktuelle Runde sportlich zu Ende bringen", stellt Guido Seelig, der Vorsitzende des Fußball-Bezirks Schwarzwald, klar.

Aktuelle Informationen zur Corona-Lage in unserem Newsblog

Sportbetrieb in Hallen/geschlossenen Räumen

Es gilt die 2G-plus-Regelung – zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ist also ein aktueller Antigen-Schnell- oder PCR-Test erforderlich.

Sportbetrieb im Freien

Hier gilt dagegen die 2G-Regelung – ein Impf- oder Genesenennachweis ist also ausreichend.

Zuschauer in geschlossenen Räumen und im Freien

Es gilt die 2G-plus-Regelung. Zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis ist ein aktueller Antigen-Schnell- oder PCR-Test erforderlich. Zudem darf die Zuschauerkapazität maximal 50 Prozent der verfügbaren Kapazität nicht überschreiten, die Obergrenze liegt bei 500 Zuschauern.

Ausnahme: Für Personen, die eine Booster-Impfung erhalten haben, Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind und Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt, gilt weiterhin die 2G-Regel.

Übungsleiterinnen und Übungsleiter

Für beschäftigte Personen, die nicht-immunisiert sind, ist in allen Stufen für die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Für jeden Präsenztag ist ein aktueller Testnachweis erforderlich. Für Ehrenamtliche gilt diese Ausnahme nicht.

Sport für dienstliche Zwecke und Reha-Sport

Es gilt: 3G. Diese Ausnahme gilt nur für die Teilnehmenden, nicht aber für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter dieser Sportgruppen, für welche die allgemeinen Zutrittsregelungen in den einzelnen Stufen gelten.

Maskenpflicht

In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Diese Regelung gilt auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten, es gelten dabei die Ausnahmen der Corona-Verordnung des Landes.

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