Das Verhalten des Schömberger Bürgermeisters Karl-Josef Sprenger nach einer Versammlung wird vom Landratsamt geprüft. Landrat Günther-Martin Pauli werde sich persönlich mit Sprenger austauschen.
Schömbergs Bürgermeister Karl-Josef Sprenger soll sich nach der Hauptversammlung der Historischen Bürgergarde fragwürdig geäußert haben, gegenüber Helfern zudem handgreiflich geworden sein.
Sprenger erklärte unserer Redaktion dazu, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können, betonte: „Mir ist so etwas in nahezu 57 Lebensjahren und 37 Berufsjahren noch nie passiert.“ Er entschuldigte sich.
Was ist bei dem besagten Vorfall passiert? Sprenger besuchte eine Versammlung in seiner Funktion als Bürgermeister. Anschließend, so schilderte ein Vertreter der Bürgergarde unserer Redaktion, habe Sprenger den Veranstaltungsort mit zwei Mitgliedern der Bürgergarde verlassen, sei gestürzt und habe anschließend hinzugerufene Helfer beleidigt. Er sei ihnen gegenüber handgreiflich geworden.
Sprenger entschuldigte sich, vermutet, dass ihm K.-o.-Tropfen ins Getränk gemischt wurden. Das wiederum stört die Bürgergarde – bei der Veranstaltung waren nur deren Mitglieder vor Ort. Der Verdacht hinsichtlich der K.-o.-Tropfen wird als Anschuldigung empfunden.
Liegt ein Dienstvergehen vor? „Es kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden, ob in dem Fall ein Dienstvergehen vorliegt“, berichtet Marisa Hahn, Sprecherin des Landratsamts, unserer Redaktion. „Wir sind aktuell an der Klärung des Sachverhaltes.“ Landrat Günther-Martin Pauli werde sich persönlich mit Sprenger austauschen.
Was sind mögliche Folgen? „Liegt nach den Ermittlungen ein Dienstvergehen vor, wird eine Disziplinarverfügung erlassen“, erläutert Hahn. Disziplinarmaßnahmen können demnach bei leichten bis mittelschweren Dienstvergehen ein Verweis, eine Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge sein.
Welche Vorgaben gibt es, wie sich ein Bürgermeister nach außen hin zu verhalten hat? Gelten besondere Vorgaben für das Amt? Hahn zitiert aus dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten: „Das Berufsbeamtentum hat nach seinem verfassungsmäßigen Auftrag eine besondere Verantwortung für die Erfüllung wesentlicher öffentlicher Aufgaben. Die Beamtinnen und Beamten sind deshalb verpflichtet, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden.“ Und weiter: „Nur insoweit hat das außerdienstliche Verhalten Bedeutung für die Pflichten aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis.“
Maßgebend in diesem Zusammenhang: Die Verhaltenspflicht müsse eine Amtsbezogenheit aufweisen. „Dies hängt in großem Maße davon ab, welche Stellung der Beamte in der Verwaltung hat, denn an ein leitendes Amt sind höhere Anforderungen zu stellen“, heißt es. Im außerdienstlichen Bereich bestehe die Pflicht zu gesetzestreuem Verhalten und der Wahrung der guten Sitten. Gemeint sind „die – ungeschriebenen, moralischen – Regelungen der Gesellschaft, die dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entsprechen“.
Dazu zitiert sie eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000: „Der gesellschaftliche Wandlungsprozess hat sich in den mehr als 30 Jahren seither fortgesetzt. Vom Beamten wird außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als vom Durchschnittsbürger.“
Hahn erklärt weiter: „Es gibt daher keine klare Abgrenzung, ob und wann ein Bürgermeister im Dienst ist. Er hat sich entsprechend zu verhalten.“
Haben Amtsträger bereits den Missbrauch von K.-o.-Tropfen zu deren Nachteil oder dahingehende Verdachtsfälle im Landratsamt gemeldet? Hahn: „Bislang haben wir hierzu keine Meldungen bekommen.“