Zwei weitere Klagen gegen einen deutschen Impfstoffhersteller wegen möglicher Impfschäden werden am Landgericht Rottweil verhandelt. Foto: Grant

In zwei weiteren Impfschadenverfahren vor dem Landgericht Rottweil geht es um die Frage einer Kausalität zwischen der Corona-Impfung und gesundheitlichen Folgeschäden. Insgesamt 180 000 Euro werden als Schmerzensgeld gefordert.

Die zweite Zivilkammer des Landgerichts Rottweil unter dem Vorsitz von Vizepräsident Torsten Hub verhandelt seit Montag zwei Klagen gegen einen deutschen Impfstoffhersteller.

 

Im ersten Verfahren führte der Kläger aus, seit seinen beiden Corona-Impfungen im Juli und September 2021 unter wiederkehrenden Synkopen, also kurzer, plötzlich einsetzender Bewusstlosigkeit, und Gedächtnisverlust zu leiden. Er fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von 80 000 Euro.

Zunächst standen am ersten Verhandlungstag die Leidensgeschichte des Klägers und die ärztlichen Ausführungen auf der Tagesordnung. Anfang Oktober – also wenige Wochen nach seiner zweiten Impfung – habe der Kläger zwei Synkopen gehabt. Im Herbst sei er dann längere Zeit in Behandlung gewesen, hieß es vor Gericht. Seit dem vergangenen Frühjahr sei eine leichte Stabilisierung des gesundheitlichen Zustands eingetreten.

Einer Arbeit könne er aber nach wie vor nicht nachgehen, so der Mann vor Gericht. Nach größeren Anstrengungen sei er teilweise für Tage erschöpft. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente laufe zurzeit.

Kläger sah zunächst keinen Zusammenhang

Auf die Frage des Vorsitzenden Torsten Hub, ab wann der Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen der Impfung und seinem schlechten Gesundheitszustand gesehen habe, antwortete dieser, lange Zeit gar nicht daran gedacht zu haben. Er habe die Symptome zunächst auf einen stressigen Arbeitsalltag zurückgeführt.

Erst ein Antikörpertest habe ihn auf die Idee gebracht, einen Zusammenhang zu sehen. Klar ist für ihn: In der Zeit zwischen und nach den Impfungen sei seine Leistungsfähigkeit von „200 Prozent“ auf „ null Prozent“ gesunken.

Ein erstes ärztliches Gutachten aus dem April 2022 konnte keine Korrelation zwischen Impfung und Erkrankung feststellen. Erst in einem zweiten Gutachten, das nach Aussage des Klägers auch auf Gesprächen mit seinem Therapeuten beruhe, habe der Gutachter eine Kausalität zumindest nicht ausschließen können.

Ob der Kläger bereits vor der Impfung an Fällen von Gedächtnisverlust oder plötzlichen Synkopen gelitten habe, ließ sich nicht abschließend klären. Die in ärztlichen Berichten beschriebenen Vorfälle – so aus dem Jahr 2019 – sah der Beklagte nicht als Aufhänger für seine heutige Situation. Damals sei er nur überarbeitet gewesen. Auch, ob es sich tatsächlich um Synkopen gehandelt habe, sei unklar, da er nicht zum Arzt gegangen sei.

Die Rechtsvertreter des beklagten Impfstoffherstellers drückten dem Geschädigten in ihrer Einlassung ihr Mitgefühl aus, sahen aber aus den vorliegenden Gutachten keine Belege für eine Kausalität zwischen Impfung und Synkopen. Sie forderten eine Abweisung der Klage.

Zum Abschluss des ersten Verhandlungstages führte Richter Hub aus, welche Aussichten der Kläger auf dem Rechtsweg habe und welche Hürden genommen werden müssten, damit die Klage zugelassen wird.

Grundsätzlich sei die Einnahme von ordentlich zugelassener Medizin immer ein „Lebensrisiko“, für das die vertreibende Firma keine Haftung übernehme. Drei Ausnahmen gebe es: ein negatives Kosten-Risiko-Verhältnis, eine falsche oder nicht dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Gebrauchsinformation oder ein direktes Verschulden des Herstellers beziehungsweise der Aufsichtsbehörden.

Hohe Hürden für Klagezulassung

Letzteres könne nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen werden, führte Hub aus. Ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis, wenn also der Schaden des Medikaments schwerer wiege als sein Nutzen, sei schwer und nur durch einen Gutachter feststellbar. Ebenso sei eine fehlerhafte Kennzeichnung oder Gebrauchsinformation schwer festzustellen.

Insgesamt wertete der Vorsitzende die Chancen des Klägers schlecht, betonte aber, dass die Kammer den Fall „sauber abarbeiten“ werde. Allerdings müssten genug Belege als Anhaltspunkte für eine Kausalität vorgelegt werden.

Die Entscheidung für oder gegen eine Klagezulassung erfolgt am 8. Januar 2024.

Im zweiten Verfahren am Montag stand die Kammer vor den gleichen Fragen. Die Klägerin hatte sich im Juni, Juli und Dezember 2021 drei Corona-Impfungen verabreichen lassen. Bereits nach der ersten Spritze habe sie Beschwerden wie Geschmacksverlust und Abgeschlagenheit verspürt. Nach der zweiten Impfung seien die Beschwerden deutlich gravierender geworden. Antriebslosigkeit, Muskelschwäche, Lichtempfindlichkeit und Herzrhythmusstörungen würden sie bis heute plagen.

Schwere Symptome seit der ersten Impfung

Seit dem 19. Dezember 2021 befinde sie sich in ärztlicher Behandlung und müsse den Pflegegrad zwei für sich in Anspruch nehmen. Im Moment gebe es eine leichte, aber sehr schwache Stabilisierung. Die Klägerin ist sich sicher, dass ihre Beschwerden von der Impfung kommen, wie sie vor Gericht sagte. Durch den zeitlichen Zusammenhang und das Krankheitsbild sei das für sie die einzige Erklärung.

Auch hier verwies der Vorsitzende auf den engen juristischen Rahmen einer Klagezulassung mit seinen drei Ausnahmen.

Das Verfahren wird am 15. Januar 2024 fortgesetzt, eine Entscheidung wird für den 26. Februar erwartet.