Während etwa Wüstenrot die Jahresentgelte weitgehend abschaffte, strich Schwäbisch Hall die Gebühren nur bei älteren Verträgen. Foto: dpa/Marijan Murat

Der Bundesgerichtshof hat jährliche Kontoentgelte bei Bausparverträgen untersagt, doch manche Klauseln beschäftigen weiter die Gerichte. In etlichen Fällen bleibt die Rechtslage hart umkämpft.

Vor mehr als einem Jahr entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Jahresentgelte auch in der Ansparphase von Bausparverträgen unzulässig sind – doch in etlichen Fällen bleibt die Rechtslage umkämpft. Einige Bausparkassen sehen ihre jährlichen Kontoentgelte von dem BGH-Urteil unberührt und halten daran fest. Dagegen klagen die Verbraucherzentralen.

 

Vor dem Landgericht Heilbronn hat deren Bundesverband jetzt einen Etappensieg gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall erzielt. Aber damit ist der Rechtsstreit nicht beendet. Das Unternehmen werde Berufung einlegen, sagte ein Sprecher unserer Zeitung.

Eigentlich schien die BGH-Entscheidung vom November 2022 ziemlich unmissverständlich: Die Erhebung des Jahresentgelts benachteilige die Bausparer unangemessen „entgegen den Geboten von Treu und Glauben“, verkündeten die obersten Richter bei ihrem Urteil gegen die BHW-Bausparkasse. Mit den Gebühren würden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen habe.

Nicht alle Bausparkassen lenkten nach dem BGH-Urteil ein

Nach dem BGH-Urteil gegen die BHW riefen Verbraucherschützer auch Kunden anderer Bausparkassen dazu auf, Jahresentgelte zurückzufordern. Musterbriefe dafür sind unter anderem auf den Websites der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und der Stiftung Warentest verfügbar. Allerdings lenkten nicht alle Bausparkassen nach der höchstrichterlichen Entscheidung ein. Während etwa Wüstenrot die Jahresentgelte weitgehend abschaffte, strich Schwäbisch Hall die Gebühren nur bei älteren Verträgen. Die LBS Südwest sah ihre Klauseln vom BGH-Urteil ganz unberührt, da sie die Gebühren nicht für Verwaltung, sondern für den Anspruch auf Gewährung von Darlehen berechne. Ganz ähnlich liegt der Fall bei den neueren Verträgen von Schwäbisch Hall.

Mit ihrer Interpretation brachten die Unternehmen den Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen sich auf. Der Verband meint, den Gebühren stehe keine richtige Leistung für Kunden gegenüber. „Die Bausparkassen nutzen die noch nicht abschließend geklärte Rechtslage zu ihrem Vorteil aus“, kritisierte der VZBV. Die Unternehmen spielten auf Zeit, da es für sie insgesamt um viel Geld gehe, während die individuellen Summen bei den Kunden überschaubar seien, sodass diese von selbst kaum Klage einreichen dürften. Vor diesem Hintergrund starteten der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände selbst Unterlassungsklageverfahren. Bei einer Klage gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall liegt nun ein Urteil vor.

Landgericht sieht „unangemessene Benachteiligung“

Das Landgericht Heilbronn befand demnach Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schwäbisch Hall für unzulässig, die Bausparerinnen und Bausparern ein Jahresentgelt von bis zu 36 Euro für den Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Bauspardarlehens auferlegen. Das Gericht begründet die Entscheidung mit „einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner“. Das Jahresentgelt fließe nicht in die Zuteilungsmasse für Bauspardarlehen, sondern stelle eine Ertragsposition für die Bausparkasse dar, die das Jahresergebnis erhöhe.

Damit folgt das Urteil in diesem Punkt dem VZBV. Der Verband hatte bei der Klage unter anderem argumentiert, dass gesetzlich kein zusätzliches Entgelt für eine Anwartschaft auf Bauspardarlehen vorgesehen sei. Diese Gebühr werde ersatzlos von der Bausparkasse vereinnahmt und stelle keine Einlage in den Bausparvertrag dar, da sie nicht dem Bausparguthaben zugeführt werde. Allerdings ist das Urteil womöglich nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint. An anderer Stelle heißt es nämlich, ein Entgelt für die Verschaffung des Anwartschaftsrechts sei „grundsätzlich zulässig“ – allerdings nicht verknüpft mit einer weiteren Gebühr zur Aufrechterhaltung dieses Rechts.

Schwäbisch Hall will Urteilsbegründung erst eingehend prüfen

Ein Ende der juristischen Scharmützel ist so oder so nicht in Sicht. Weitere Verfahren laufen, und auch beim jüngsten Urteil ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. „Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hält an ihrer bisherigen rechtlichen Einschätzung fest“ erklärte das Unternehmen gegenüber unserer Zeitung. Bei der betroffenen Entgeltklausel sei der Fall anders gelagert als bei denen, auf die sich der BGH beziehe, meint die Bausparkasse. Deshalb bedürfe das Verfahren der obergerichtlichen Klärung. „Wir werden daher gegen das vorliegende erstinstanzliche Urteil Berufung einlegen.“