Ein Einsatzwagen der Polizei. (Symbolfoto) Foto: dpa/Carsten Rehder

Auf offener Straße wurde im Juni eine 35-jährige Frau in Bonndorf-Ebnet erstochen. Ihr getrennt lebender Ehemann wurde damals gefasst. Die Staatsanwaltschaft erhebt nun eine Anklage wegen Mordes. Wie schuldfähig war der Täter?

Die Tat hat in Südbaden für großes Entsetzen gesorgt: Ein 50 Jahre alter Mann hat Anfang Juni seine getrennt lebende Ehefrau (35) am späten Nachmittag auf offener Straße in Bonndorf-Ebnet (Kreis Waldshut) mit einem Messer erstochen. Nun hat die Staatsanwaltschaft in Waldshut Mordanklage erhoben, geht allerdings davon aus, dass der mutmaßliche Täter im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt haben soll.

Dass von dem Verdächtigen eine Gefahr ausgehen könnte, war offenbar bekannt: Noch im Mai hatte ein Amtsgericht ein Annäherungsverbot gegen den Mann ausgesprochen. Retten konnte es die Frau, die sich noch gegen den Angriff zu wehren versuchte, allerdings nicht: sie verblutete nach einem tiefen Stich in die Achselhöhle noch am Tatort direkt vor ihrem Wohnhaus, während Zeugen den Angreifer niederringen und bis zu seiner Festnahme durch die Polizei festhalten konnten. Auch die Tatwaffe konnte damals sichergestellt werden.

Staatsanwältin: Mordmerkmale sind erfüllt

Motiv des Mannes, der seit der Tat in U-Haft sitzt und wegen Verkehrsdelikten vorbestraft ist, waren laut Anklage seine „Besitzansprüche“ an die 35-jährige Frau und Mutter. Er habe die Trennung nicht akzeptieren können. Und habe dann in einem Moment, in dem das Opfer nicht mit einem Angriff rechnen konnte und ihm schutzlos ausgeliefert war, zugeschlagen. Die Mordmerkmale der Heimtücke und der niederen Beweggründe seien bei der Tat erfüllt, erklärte Staatsanwältin Rahel Diers. Weitere Details, auch zur Frage, ob der Inhaftierte Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht hat, nennt die Staatsanwaltschaft derzeit aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht.

Zu den Hintergründen der angenommenen verminderten Schuldfähigkeit des deutschen Tatverdächtigen bei der Tat macht die Behörde ebenfalls keine Angaben. Denkbar wäre beispielsweise, dass der Angreifer zum Tatzeitpunkt betrunken und dadurch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Dies könnte sich im Fall einer Verurteilung als strafmildernd erweisen, muss es aber nicht. Wann der Mann vor Gericht kommt, ist noch offen: Im nächsten Schritt muss das Landgericht nun über die Zulassung der Anklage entscheiden.