Das geplante Pflegeheim in Weilstetten: Das Verwaltungsgericht hat die Klage einer Anwohnerin gegen die Baugenehmigung abgewiesen. Foto: Hiemisch

Am Mittwoch wurde verhandelt, am Donnerstag nun liegt die Entscheidung vor: Warum das Sigmaringer Verwaltungsgericht die Klage einer Anwohnerin gegen das geplante Pflegeheim in Weilstetten abweist.

Balingen - Das war absehbar: Die 10. Kammer des Sigmaringer Verwaltungsgerichts hat die am Mittwoch behandelte Klage von Veronika Bodmer gegen die Baugenehmigung für das Senioren-Pflegeheim in Weilstetten abgewiesen. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Klägerin machte einige Punkte geltend

Die Klägerin beanstandete die im Oktober 2019 erteilte Baugenehmigung in formeller Hinsicht (Zuständigkeit der Stadt Balingen) und machte darüber hinaus im Wesentlichen geltend, das geplante Heim sei wegen seiner Größe und Kubatur am vorgesehenen Standort baurechtlich unzulässig und lasse die gebotene Rücksicht auf die Nachbarbebauung vermissen. Zudem werde der Abfluss von Oberflächenwasser im Hochwasserfall zu Lasten der Nachbargrundstücke beeinträchtigt, und es seien Brandschutzvorschriften nicht eingehalten.

Keine Vorschriften verletzt

Dem ist die Kammer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Inaugenscheinnahme der betroffenen Grundstücke nicht gefolgt. Die Kammer unter dem Vorsitz von Richterin Fischer sei vielmehr zur Überzeugung gelangt, dass keine die Klägerin als Baunachbarin schützenden Vorschriften verletzt seien. Soweit den angesprochenen baurechtlichen Normen überhaupt eine nachbarschützende Funktion zukomme, seien nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf den beträchtlichen Abstand zwischen Pflegeheim und Klägergrundstück sowie die dazwischenliegende Böschung am Lochenbach keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in Bezug auf das Wohngrundstück der Klägerin zu befürchten.

Berufung gegen Urteil möglich

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, deren Abfassung erfolgt voraussichtlich in den nächsten Wochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hätte.