Ein Wahlzettel wird in die Wahlurne gesteckt. Foto: stock.adobe.com/Krischi Meier

Städtische Hallen dürfen normalerweise nicht für politische Parteien zur Verfügung gestellt werden. Vor der Kommunalwahl gelten nun allerdings andere Regeln.

Normalerweise dürfen städtische Hallen nicht zum Zweck des Wahlkampfes genutzt werden. Das ist in Horb schon seit längerem die Vergabepraxis. Wegen den bevorstehenden Kommunalwahlen können jedoch Ausnahmen gemacht werden.

In seiner Sitzung im alten Jahr hat der Gemeinderat über die Überlassung städtischer Hallen und Räumlichkeiten für Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen beraten.

Regelung mit Ausnahme

Das Gremium beschloss mehrheitlich, an der bisherigen Vergabepraxis festzuhalten, dass für politische Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen keine städtischen Hallen zur Verfügung gestellt werden.

Abweichend hiervon sollen im Vorfeld der Kommunalwahlen 2024 für politische Parteien und Wählervereinigungen, die beabsichtigen für die Kommunalwahlen 2024 auf Stadt- bzw. Kreisebene einen Wahlvorschlag einzureichen, städtische Räume für deren politische Veranstaltungen auf Stadt- bzw. Kreisebene nach den jeweils gültigen Nutzungs- und Gebührenordnungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelung endet mit Ablauf des 9. Mai.