Der Gemeinderat hat für den Friedhof in Dotternhausen eine neue Satzung beschlossen. Foto: Schweizer

In Dotternhausen gilt eine neue Friedhofssatzung – mit einer wesentlichen Änderung, für die sich Karl Haller eingesetzt hat.

Schon in der Mai-Sitzung war der Friedhof Thema im Gemeinderat. Eine neue Satzung wurde notwendig, weil es seit der Neugestaltung neue Grabarten gibt. Außerdem liegt die letzte Gebührenanpassung bereits 13 Jahre zurück. Eigentlich war davon auszugehen, dass der Beschluss in der jüngsten Sitzung zu einer reinen Formsache wird.

Gemeinderat Karl Haller störte sich aber an der Ruhezeit bei Erdbestattungen, die auch im neuen Papier 30 Jahre betragen sollte. Bürgermeisterin Marion Maier verwies auf ein Gutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg und die „schlechte Bodenqualität“. Erst nach 30 Jahren sei eine vollständige Verwesung gegeben.

Karl Haller interveniert

Mit dieser Begründung zeigte sich Karl Haller nicht einverstanden. Dotternhausen gehe gegen den Trend. Seinem Antrag, die Ruhezeit auf 25 Jahre zu verkürzen, eine Neubelegung aber erst nach 30 Jahren zu ermöglichen, stimmten bis auf die Bürgermeisterin alle Gemeinderäte zu.

Haller zeigte sich froh über diese Entscheidung. So werde die Pflegeverpflichtung für die Angehörigen verkürzt.

Was passiert mit dem Grab nach der Ruhezeit? Bislang mussten sich die Angehörigen um die Abräumung kümmern. Diese in Dotternhausen bislang gängige Praxis missfiel Haller ebenfalls. Eine Nachbargemeinde handhabe das viel einfacher. Dort kümmere sich der Bauhof für 150 Euro darum.

Auch Steinmetz kann abräumen

Nach längerer Diskussion einigte sich der Gemeinderat auf folgendes Vorgehen: Die Verwaltung bietet an, dass die Angehörigen das Grab nach wie vor eigenhändig abräumen oder ein Steinmetz dies tut und die Arbeiten in Rechnung stellt.

Die Friedhofssatzung wurde mit sechs Ja-Stimmen, drei Enthaltungen und einer Gegenstimme beschlossen. Neu ist unter anderem, dass die Staudengräber von der Gemeinde gepflegt werden und es für die Schriftart bei den Urnenrasengräbern keine Vorgaben mehr gibt.

Provisorische Grabmale sind weiterhin bis zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung erlaubt.