Heckenschnitt nur noch bis 1. März möglich

Kreis Freudenstadt. Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände dürfen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. März geschnitten oder gefällt werden. Bislang hatte der Landkreis Freudenstadt diese Frist wegen des erfahrungsgemäß langen Winters jährlich bis zum 15. März verlängert. Dies ist nach den Bestimmungen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes nicht mehr möglich. Ausnahmegenehmigungen, so teilt das Landratsamt mit, dürfen nur in besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei akuter Verkehrsgefährdung, erteilt werden.

Vom Verbot nicht betroffen sind forstwirtschaftliche Arbeiten, jährliche Form- und Pflegeschnitte an Bäumen und Gartenhecken, Ziersträuchern und Obstbäumen sowie Rückschnitte zur Freihaltung von Straßen und Gehwegen. Für Bäume, die auf "gärtnerisch genutzten Grünflächen" stehen, so die Formulierung im neuen Bundesnaturschutzgesetz, gelten diese Fristen ebenfalls nicht.

Besondere Vorschriften gelten in Schutzgebieten, bei Naturdenkmalen und in geschützten Heckenbiotopen. Pflegevorhaben müssen dort mit der Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Das Verbot, dürres Gras sowie die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen oder Wegrändern abzubrennen, gilt weiterhin ganzjährig.

Weitere Informationen: Naturschutzbehörde des Landratsamts Freudenstadt, Telefon 07441/9 20 50 34 oder 9 20 50 35.