Die Rabattschlacht von myTaxi geht weiter. Das OLG hat die Stuttgarter Verfügung gekippt Foto: dpa

Die Daimler-Tochter myTaxi darf vorerst auch in Stuttgart und Umgebung Rabatte gewähren. Das Oberlandesgericht Stuttgart kippte eine einstweilige Verfügung. Der Streit ist damit aber nicht zu Ende. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Stuttgart - MyTaxi darf in Zukunft auch in Stuttgart und Umgebung Rabatte für Taxifahrten gewähren. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies am Donnerstag den Antrag auf eine einstweilige Verfügung der Stuttgarter Taxi-Auto-Zentrale ab. Ob das Urteil allerdings lange Bestand haben wird, ist fraglich: Denn Gerichte in Deutschland hatten schon unterschiedlich entschieden.

Kommenden Dienstag steht in Frankfurt die nächste Verhandlung an. Die zum Daimler-Konzern gehörende Vermittlungs-App hatte vergangene Woche vorsorglich eine neue bundesweite Rabattaktion bis zum 26. November angekündigt. Man behalte sich vor, diese auf Stuttgart auszuweiten oder dort eine eigene Aktion zu starten, sagte ein myTaxi-Sprecher.

Worum geht es?

In Deutschland gelten eigentlich Festpreise für Taxifahrten. Dadurch sollen Taxifahrer vor ruinösem Wettbewerb geschützt werden. Diese Vorgabe umgeht myTaxi, indem die App ihren Kunden, wenn sie ein Taxi über den Dienst rufen, 50 Prozent des Fahrpreises erstattet.

Was haben die Taxifahrer dagegen?

Vor allem die Taxi-Zentralen argumentieren, dass sie diese Möglichkeit eben wegen der gesetzlichen Vorgaben nicht hätten. Für die Taxifahrer heißt es wiederum: Sie müssen sich der App anschließen oder auf Kunden verzichten, die den Rabatt haben wollen.

Wieso kann myTaxi trotz der laufenden Verfahren Rabatte anbieten?

In Hamburg war der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) mit einer einstweiligen Verfügung gegen die bundesweiten Rabatte gescheitert. (Az: 312 O 225/15). Das dortige Landgericht stellte sich auf die Seite von myTaxi. Deshalb konnte myTaxi weiterhin bundesweit Rabatte gewähren.

Warum durften die Rabatte dann nicht in Stuttgart gewährt werden?

Hier hatte das Stuttgarter Landgericht genau umgekehrt entschieden: Es erklärte die Rabatte für rechtswidrig (Az.: 44 O 23/15 KfH). Die einstweilige Verfügung hatte in Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt nach wie vor Bestand.

Warum wurde die Verfügung in Stuttgart nun gekippt?

Der Richter am Oberlandesgericht hatte bereits einen Teilsieg, aber auch eine Einschränkung für myTaxi angedeutet: Die Rabatte seien nicht grundsätzlich zu verbieten - unter anderem, weil myTaxi nicht unter das Personenbeförderungsgesetz falle und den Taxifahrern die 50 Prozent erstatte. Der konkrete über zwei Wochen gewährte Rabatt von 50 Prozent könne allerdings als unlauterer Wettbewerb gesehen werden, dem die Taxifahrer ausgesetzt seien. Doch die entsprechenden Schriftsätze der Anwälte der Taxi-Auto-Zentrale hätten nicht den für eine solche Entscheidung maßgeblichen Kern getroffen, sagte der Richter am Donnerstag. Deshalb wies er den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Er machte aber gleichzeitig deutlich, dass eine erneute Klage durchaus Aussichten auf Erfolg hätte. (Az.: 2 U 88/15)

Wie geht es nun weiter?

MyTaxi darf vorerst bundesweit die Rabatte anbieten. Die Servicegesellschaft Taxi Deutschland hat vor dem Landgericht Frankfurt nun die erste Klage gegen die bundesweit laufenden Rabattaktionen eingereicht, weil sich die der Gesellschaft angeschlossenen Taxi-Zentralen einem ruinösen Wettbewerb ausgeliefert sehen. Die Verhandlung (Az.: 3-06 O 72/15) beginnt am 24. November. Vor dem Landgericht Frankfurt war schon der Mitfahrdienst UberPop, bei dem Privatleute Fahrten in ihren Autos anbieten, nach einer Klage des deutschen Taxigewerbes für wettbewerbswidrig erklärt worden.