Das Landgericht Konstanz hat einen 48-jährigen Mann aus Donaueschingen wegen sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu zwei Jahren Haft verurteilt. (Symbolfoto) Foto: Murat

Bewährungsstrafe für sexuelle Übergriffe auf behinderte Tochter. Spuren bringen keinen Beweis für Schuld des Mannes.

Donaueschingen/Konstanz - Das Landgericht Konstanz hat einen 48-jährigen Mann aus Donaueschingen wegen sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu zwei Jahren Haft verurteilt. Die Strafe wurde unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatte die sexuellen Übergriffe, von denen die Stieftochter berichtet hatte, als Vergewaltigungen angeklagt. Auch nach der Beweisaufnahme hielt sie es für erwiesen, dass der bislang unbescholtene Arbeiter seine damals 14-jährige, geistig behinderte Stieftochter im ersten Halbjahr 2011 drei Mal vergewaltigt hat. Es habe zwar in dem reinen Indizienprozess keinerlei objektive Beweise für die Anschuldigungen des Mädchens gegeben. Ihre Angaben seien aber trotz ihrer intellektuellen Einschränkungen "völlig schlüssig und überzeugend" gewesen.

Abweichungen in ihren Aussagen hätten mit dem zeitlichen Ablauf der richterlichen Vernehmung erklärt werden können. Zudem habe eine Sachverständige das Tatopfer für glaubwürdig erachtet. Sie forderte fünf Jahre Haft und beantragte, den 48-Jährigen wegen Fluchtgefahr sofort festzunehmen. Ganz anders stellte sich das Ergebnis der Beweisaufnahme für den Verteidiger des Angeklagten dar. Das Glaubwürdigkeits-Gutachten der Psychologin entbehre jeglicher wissenschaftlicher Vorgehensweise, behauptete Christian Lewedei. Zudem hätten die viel zu zahlreichen, stümperhaften Befragungen des Mädchens durch unprofessionelle Bezugspersonen eine objektive Sachverhaltsaufklärung verhindert.

Das Mädchen, das sich laut Sachverständiger auf dem geistigen Niveau eines sechsjährigen Kindes befinde, habe sicher nicht bewusst gelogen, um dem Stiefvater zu schaden. Vielmehr sei es nicht in der Lage gewesen, zwischen vorgefertigten Aussagen und eigenem Erleben zu unterscheiden. Lediglich der Kriminalbeamte habe sehr sorgfältig gearbeitet. Auch die Erhebung von 20 Spuren, wobei sich der Angeklagte von Anfang an sehr kooperativ verhalten habe, habe keinen einzigen Beweis für die Schuld des 48-Jährigen erbringen können. Auch Opferanwalt Siegfried Kauder räumte ein, dass das geistig behinderte Mädchen sich nur auf seine Weise ausdrücken und den Anforderungen einer Hauptbelastungszeugin nur schwer gerecht werden konnte.

Wenn das Gericht deshalb den angeklagten Tatbestand der Vergewaltigung nicht für erwiesen halte, sei sexueller Missbrauch Schutzbefohlener in drei Fällen zu bestrafen.