Noch scheint das Ende im Jagdstreit am Donaueschinger Schellenberg wohl nicht in Sicht zu sein. Foto: Archiv

Anwalt des Geschädigten meldet sich zu Wort. Staatsanwaltschaft hatte Stein ins Rollen gebracht.

Donaueschingen - Drei Strafbefehle hatte das Amtsgericht Donaueschingen in Sachen Jagdausübung gegen drei Jagdausübungsberechtigte der Forstbetriebe Fürst zu Fürstenberg Ende Juni verhängt. Sie sind seit Juli inzwischen rechtskräftig. Es wurde kein Einspruch eingelegt. Somit kommt es in dieser Sache nicht mehr zu einer öffentlichen Hauptverhandlung.

In einer Stellungnahme hatte der Anwalt der Beklagten, Professor Gillmeister, zu den Vorwürfen Position bezogen. Für den Anwalt des Geschädigten, Oswald Wild aus Donaueschingen, seinerseits Anlass, eine Darstellung des Sachverhalts ebenfalls abzugeben, die der Redaktion des Schwarzwälder Boten vorliegt.

Darin heißt es: "Nachdem der Verrantwortliche Verurteilte im Jagdstreit seinem Reviernachbarn anträgt, zusammen mit ihm weiterhin die Jagd in der vom Reviernachbarn beanstandeten Art und Weise durchzuführen, scheint es doch keinen Schlusspunkt im Jagdstreit gegeben zu haben.

Dies scheint auf ein elementares Missverständis der Verurteilten zurückzuführen sein.

Nachdem die Staatsanwaltschaft den tatbestandlich nachgewiesenen Strafvorwurf der Jagdwilderei fallen ließ, weil die Tat verjährt war, beantragte sie beim Amtsgericht Donaueschingen den Erlass eines Strafbefehls wegen der weiteren, den Verurteilten zur Last gelegte Jagddelikten. Nachdem der Versuch der Verurteilten scheiterte, durch einen ›... Kompromiss‹ die Bestrafung abzuwenden, erließ das Amtsgericht den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl. Dieser ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Leider hatte das Gericht beim Strafmaß offensichtlich nicht berücksichtigt, wie gering das Unrechtsbewusstsein der Verurteilten ist und nur eine Geldstrafe auf Bewährung verhängt.

Dass die Verurteilten Geldstrafen zwischen 5000 und 1800 Euro nicht als Strafe empfinden, deutet darauf hin, dass sie für ihre Tätigkeit ›... entlohnt‹ werden. Wäre dem Gericht bekannt gewesen, dass sich die Verurteilten laut Aussage ihres Verteidigers durch dieses Strafmaß nicht bestraft fühlen, so wäre die Entscheidung sicherlich anders ausgefallen. Sinn einer Strafe ist es, dem Verurteilten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihm die Tatsache, dass er ein Unrecht begangen hat, deutlich zu machen.

Wenn dieses Ziel nicht erreicht wird, hat die Strafe ihren Sinn verfehlt. Allerdings werden die Verurteilten, wenn sie ihr strafbares Verhalten fortsetzen, sicherlich keinen so milden Richter mehr finden.

Im übrigen gibt es in diesem Verfahren keinen Anzeigeerstatter, denn es handelt sich bei den Delikten nicht um Antragsdelikte.

Der Reviernachbar hat auch keine Anzeige erstattet, sondern der Staatsanwaltschaft lediglich Tatsachen mitgeteilt, aufgrund derer Ermittlungen eingeleitet wurden, die schließlich zur Verurteilung führten. Dementsprechend wurde auch keine partnerschaftliche Lösung angeboten, sondern es wurde der Vorschlag unterbreitet, dass die Verurteilten ihre beanstandeten Jagdmethoden weiter fortsetzen dürfen und sich der Reviernachbar an diesen beteiligen solle.

Der Reviernachbar will auch tatsächlich keine ›partnerschaftliche‹ Lösung im gemeinschaftlichen Unrecht, sondern er verlangt eine Lösung, die auf der Einhaltung geltenden Jagdrechts beruht und dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme folgt.

Trotz des milden Urteils wäre es längst an der Zeit, dass sich die Verurteilten über die Art und Weise ihres Umgangs mit Reviernachbarn und dem Jagdrecht Gedanken machen und sich letztlich entschließen, das geltende Jagdrecht künftig einzuhalten, statt auf eine Rechtfertigung aus Stuttgart zu hoffen".