Bald reicht es nicht mehr aus, in den Kirchenbänken nur Maske zu tragen und Abstand zu halten. Foto: epd/Matthias Rietschel

Ab Mitte Februar soll auch bei religiösen Veranstaltungen das Tragen einer Maske nicht mehr ausreichen. Die neue Verordnung tritt nun in Kraft.

Stuttgart - An diesem Freitag tritt im Land wieder der Stufenplan der Coronaverordnung in Kraft. Die bisherige Alarmstufe II wird aufgehoben. Es gelten die Vorgaben der Alarmstufe I. Damit reagiert die Landesregierung auf verschiedene Gerichtsurteile und berücksichtigt die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz sowie die veränderte Lage durch die Omikronvariante, erklärt das Staatsministerium.

Obergrenzen bei Volksfesten

Bei privaten Zusammenkünften gibt es weiterhin nur Beschränkungen, wenn Ungeimpfte dabei sind. Dann darf sich ein Haushalt mit maximal zwei weiteren Personen aus einem Haushalt treffen. Bei Volks- und Stadtfesten müssen auch im Freien FFP2-Masken getragen werden. Zugang haben nur Geimpfte und Genesene, die Platzkapazität darf nur zur Hälfte ausgelastet werden. Die Obergrenze liegt bei 3000 Besuchern. Wird zusätzlich ein Test verlangt, gilt also 2G-plus, sind bis zu 6000 Besucher erlaubt. Fastnachtsumzüge sind verboten.

Bei öffentlichen Veranstaltungen von der Kultur über Sport und Kongresse gelten im Freien die gleichen Regeln wie bei Volks- und Stadtfesten. In geschlossenen Räumen sind bei 2G 1500 Besucher erlaubt, bei 2G-plus erhöht sich die Obergrenze innen auf 3000 Besucher. Innen wie außen gilt, dass es feste Plätze geben muss, wenn mehr als 500 Besucher kommen, davon dürfen höchstens zehn Prozent Stehplätze sein. Unter die Rubrik öffentliche Veranstaltungen fallen auch Fastnachtsfeiern in der Halle, bei denen allerdings nicht getanzt werden darf.

In Galerien und Museen haben Geimpfte und Genesene Zutritt, eine Ausnahme bilden Archive und die Landesbibliotheken. Sie erlauben auch den Zugang für Getestete, hier gilt also 3G.

Neuerungen bei Gottesdiensten

Für religiöse Veranstaltungen gibt es bisher nur die Vorgaben, eine Maske zu tragen und einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen einzuhalten, die nicht zum eigenen Haushalt gehören. Dort soll zum 14. Februar eine Änderung eintreten: Ab dann gilt in den Alarmstufen für religiöse Veranstaltungen die 3G-Regel.

Im Einzelhandel (auch auf Flohmärkten) gilt Maskenpflicht und die 3G-Regel, ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte, die der Grundversorgung dienen. In der Gastronomie ist die 2G-Regel wieder eingeführt. Diskotheken und Clubs bleiben geschlossen. Messen sind nicht erlaubt.

Wenn Maske, dann meist FFP2

In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bussen und Bahnen, in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr müssen von diesem Freitag an FFP2-Masken getragen werden. Abgesehen von Arbeitsstätten sind bei Maskenpflicht in Innenräumen ebenfalls FFP2-Masken vorgeschrieben.

In den Bereichen, in denen bei 3G bisher ein negativer PCR-Test notwendig war, reicht nun ein negativer Schnelltest.