Die ENCW ist beim Wasserpreisstreit obenauf. Das Oberlandesgericht hat ihr zum zweiten Mal weitgehend rechtgegeben. Foto: Fritsch

Kartellsenat des Stuttgarter Oberlandesgerichts hebt Missbrauchsverfügung gegen ENCW zum zweiten Mal auf.

Calw - ENCW-Geschäftsführer Horst Graef spricht von einer Klatsche, die die Landeskartellbehörde gestern vom Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart bekommen hat. Wie auch immer. Am Calwer Wasserpreis ändert sich nichts.

Auf jeden Fall hat gestern der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) die Missbrauchsverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg gegen die Energie Calw GmbH als Wasserversorgungsunternehmen nach 2011 zum zweiten Mal aufgehoben. Und auch von einem möglichen Vergleich bei einem Wasserpreis von 2,40 Euro pro Kubikmeter, wie ihn das Gericht in der Verhandlung Ende Juni angeregt hatte, war nicht mehr die Rede.

Es bleibt also dabei, dass 1000 Liter Wasser in Calw 2,79 Euro Kosten und der Preis zumindest für die Jahre 2008 und 2009 rückwirkend auf 1,82 Euro gesenkt werden. Folglich muss die ENCW an ihre Kunden auch nichts zurückzahlen. Es sei denn, die Kartellbehörde folgt der Anregung des Oberlandesgerichts, auf der Grundlage der vom Senat aufgestellten Einzelbewertungsansätze (etwa vor allem Werbungskosten, Zuschlüsselung von Personalaufwendungen einschließlich Abfindungen, kalkulatorische Kosten, Behandlung des Anlagevermögens und Kosten der Wasserbeschaffung) eine neue Verfügung zu treffen.

Bei der ENCW ist man natürlich zufrieden über den Ausgang des Verfahrens. Der Geschäftsführer war dieses Mal nicht vor Ort in Stuttgart, ließ sich aber gleich, nachdem Richter Gerhard Ruf, die Entscheidung des Kartellsenats verkündet hatte, von Anwalt Andreas Hahn informieren.

Nach Auffassung der ENCW hat das OLG Stuttgart die von der Kartellbehörde in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2011 beanstandeten Kostenpositionen in der Kalkulation der ENCW im Einzelnen geprüft.

Dabei sei das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die meisten Beanstandungen der Behörde unzutreffend sind beziehungsweise die Behörde den Sachverhalt nicht richtig ermittelt, sondern sich statt dessen allein auf Mutmaßungen gestützt hat. Insbesondere die Kritik an den Wasserbezugskosten, den Personalkosten, den Abschreibungen und der Eigenkapitalverzinsung der ENCW seien vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen.

Darüber hinaus habe die Behörde nach Ansicht der Richter auch ihr eigenes Kontrollkonzept nicht konsequent durchgehalten. Nur bei einzelnen im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Wasserversorgung eher unbedeutenden Kostenpositionen habe das Gericht die Kritik der Kartellbehörde als nachvollziehbar angesehen.

Nach dem Beschluss des OLG kann die Behörde das Verfahren gegen die ENCW nun einstellen oder auch neue Ermittlungen aufnehmen. Die Richter haben in ihrem Beschluss jedoch angedeutet, dass es zweifelhaft ist, ob eine Verfahrensfortführung durch die Behörde noch verhältnismäßig wäre.