Der BGH bestätigte das Urteil. Foto: dpa/Uli Deck

Er ermordete die Spielplatzfreundin seines Sohnes und verging sich an der Leiche des Mädchens. Für die unfassbar grausame Tat wurde er zu lebenslanger Haft verurteilt. Der BGH hat das nun bestätigt.

Die lebenslange Haftstrafe für den furchtbaren Mord an einer Sechsjährigen in Baden-Baden ist rechtskräftig. Wie die Staatsanwaltschaft Baden-Baden am Donnerstag mitteilte, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. August dieses Jahres die Revision des Angeklagten weitgehend verworfen. Der nun 35-Jährige war vom Landgericht Baden-Baden am 29. November letzten Jahres unter anderem wegen Mordes, Störung der Totenruhe und versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Auch wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Mit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der gelernte Straßenbauer das Mädchen in der Nacht zum 19. Dezember 2021 aus sexuellen Motiven mit einem Messer getötet und sich an der Leiche vergangen hat. Laut Gericht verstümmelte der Mann zudem den Leichnam auf schlimmste Weise. Die Sechsjährige hatte beim Sohn des Angeklagten übernachtet - der Junge war ihr Spielplatzfreund. Das grausame Geschehen hatte überregional für Entsetzen gesorgt.

Leichnam auf „schlimmste Weise“ geschändet

Der gelernte Straßenbauer galt als zuverlässiger und liebevoller Vater. Bei Kindern war er beliebt. Nichts deutete für die Mutter des Mädchens darauf hin, dass ihre Tochter bei ihm in Gefahr sein könnte. Was genau sich in der Nacht in dem Haus abspielte, konnte das Gericht nicht gänzlich klären. Klar ist: Das Kind wurde mit einem Halsschnitt getötet. Danach schändete und verstümmelte der Angeklagte dem Gericht zufolge den Leichnam auf „schlimmste Weise“ und legte Feuer - wohl, um sich und seinem Sohn das Leben zu nehmen. Vier Verwandte des Mannes schliefen zu der Zeit im Haus.

Laut Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Landgerichts nur insoweit auf, als dieses einem sogenannten Adhäsionsantrag der Nebenkläger stattgegeben hatte. Der BGH ist der Anklagebehörde zufolge der Auffassung, dass der von den Eltern des getöteten Kindes gestellte Antrag auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes aus formalen Gründen unzulässig gewesen ist. Einzelheiten wurden nicht bekannt. Das BGH-Urteil ist noch nicht veröffentlicht.