Gottfried Härle, Geschäftsführer der Brauerei Clemens Härle, in Leutkirch (Baden-Württemberg) in seiner Brauerei. (Archivfoto) Foto: dpa

Das Landgericht Ravensburg hat der Brauerei Härle untersagt, weiter mit dem Begriff „bekömmlich“ für ihr Bier Werbung zu machen. Härle hat Berufung angekündigt.

Ravensburg - Erneute Schlappe für die Brauerei Härle aus Leutkirch (Kreis Ravensburg): Das Unternehmen darf sein Bier nicht mehr mit dem Begriff „bekömmlich“ bewerben. Das entschied das Landgericht Ravensburg am Dienstag. Das Wort sei eine gesundheitsbezogene Angabe, urteilte der Vorsitzende Richter Peter Balensiefen. Diese seien nach einer Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Brauereichef Gottfried Härle kündigte an, Berufung einzulegen.

In dem Prozess hatte die Brauerei mit dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin darüber gestritten, ob sie den Begriff „bekömmlich“ in der Werbung nutzen darf oder nicht. Der Zwist unter den beiden Parteien schwelt schon länger: 2015 hatte der Berliner Verein eine einstweilige Verfügung gegen Härle erwirkt und dem Unternehmen die Werbung mit dem Begriff untersagt. Das Landgericht Ravensburg bestätigte das im August 2015 - und Härle ließ die Etiketten mit Filzstiften ändern, indem das Wort „bekömmlich“ gestrichen wurde.

Gericht: „Gesund“ ist Bier nicht

Seit Januar standen sich Kläger und Beklagter nun erneut im Hauptsacheverfahren gegenüber. Und die Kammer untersagte am Dienstag wiederum die Werbung mit dem Begriff. Die Bezeichnung bringe im allgemeinen Sprachverständnis die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck, sagte Balensiefen. Der Begriff werde dabei als Synonym für das Wort „gesund“ verwendet. Härle hatte stets argumentiert, das Attribut bedeute im Zusammenhang mit Bieren, dass sie „gut fürs Wohlbefinden“ seien.

Die Entscheidung des Gerichts sei nicht überraschend, sagte der Experte für Wettbewerb- und Markenrecht der Frankfurter Kanzlei Dentons, Constantin Rehaag, am Dienstag. „Das Landgericht hatte bereits Gelegenheit, den Vortrag der Brauerei zu überprüfen. Dass es nun bei seiner Auffassung geblieben ist, ist in solchen Konstellationen nicht ungewöhnlich.“

Härle: „Bekömmlich“ ist dem Geschmack geschuldet

Es könne nun sein, dass die Brauerei versuchen werde, grundsätzliche Fragestellungen zur Health-Claims-Verordnung durch das Gericht der nächsthöheren Instanz beantworten zu lassen, sagte Rehaag. „Wie zum Beispiel, ob diese Verordnung für den Bereich der Werbung, nicht nur der Kennzeichnung eines Produkts, überhaupt angewendet werden sollte.“ Allerdings habe sich auch in dieser Hinsicht bereits eine Rechtsprechungslinie herausgebildet, die das Urteil des Landgerichts stütze. „Alternativ könnte man versuchen, den Begriff „bekömmlich“ als neutral, also nicht gesundheitsbezogen zu verstehend darzustellen“, sagte Rehaag.

Er sei enttäuscht über die Entscheidung des Gerichts, sagte Härle im Anschluss an die Urteilsverkündung. „Ich hätte mir erhofft, dass das Urteil zu unseren Gunsten ausfällt.“ Er sei nach wie vor der Meinung, dass der Begriff „bekömmlich“ keine gesundheitsbezogene Aussage darstelle, sondern allein den Geschmack des Bieres beschreibe.

Es gebe nach wie vor Brauereien, die diesen Begriff in der Werbung verwendeten, sagte Härle. „Beinahe wöchentlich werden mir Belegexemplare zugeschickt.“ Deshalb habe dieses Urteil auch Bedeutung für die gesamte Brauereiwirtschaft. „Wir werden uns mit dem Berliner Verein in Stuttgart vor dem Oberlandesgericht treffen.“ Vertreter des Verbandes waren nicht zur Urteilsverkündung nach Ravensburg gekommen.