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Am besten noch vor dem ersten Gerichtstermin einigen – das spart dem scheidenden Paar bares Geld.
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Nur die wenigsten Scheidungen arten zu einem Rosenkrieg aus. In den meisten Fällen haben beide Parteien ein Interesse daran, die Trennung auch formal unkompliziert und günstig abzuwickeln. Damit die Scheidungskosten möglichst gering ausfallen, sollten beide Partner die offenen Punkte im Vorhinein einvernehmlich klären.

Denn mit jeder offenen Frage erhöht sich das Risiko, vor Gericht zu streiten und damit deutlich höhere Anwaltskosten zahlen zu müssen. Die Scheidungskosten setzen sich aus Anwaltsund Gerichtskosten zusammen. Anwaltskosten entstehen vor der Scheidung und vor Gericht. Grundsätzlich besteht bei Familienstreitigkeiten für beide Parteien Anwaltszwang, erklärt Finn Zwißler, Ratgeberautor und Rechtsanwalt aus München. Die Partei, die den Scheidungsantrag einreicht, braucht auf jeden Fall einen Anwalt. Die andere nimmt zunächst lediglich Stellung dazu. Stimmt sie zu, braucht sie dafür keinen Anwalt, so die Ausnahme im Gesetz. In der Mehrzahl der Fälle stimme die Gegenseite dem Antrag zu – beide Eheleute einigen sich einvernehmlich.

Erst wenn Folgen der Scheidung wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich zu klären sind, braucht auch die zweite Partei einen Anwalt, erläutert Zwißler. »Bedürfen diese Dinge aber keiner Klärung, kann das Paar bei einvernehmlicher Zustimmung auf den zweiten Anwalt verzichten. « So lassen sich doppelte Anwaltskosten sparen. Das gilt beispielsweise für Studenten ohne Kinder oder ältere Paare ohne Kinder, die einen Ehevertrag abgeschlossen haben. Lehnt hingegen eine Partei den Antrag ab, brauche sie einen eigenen Rechtsanwalt.

Schwer wiegt das Risiko von Kosten, die durch einen Streitfall vor Gericht anfallen. Wenn aber vorher alle wichtigen Punkte geklärt sind, müsse später erst gar nicht darum gestritten werden, sagt Zwißler: »Je mehr und länger gestritten wird, umso teurer wird die Scheidung. « Oft wüssten die Eheleute aber nicht, was sie alles im Vertrag vorher klären müssen. »Aus dieser Unsicherheit können Spannungen und Streit entstehen.«

All das, was vor Gericht zum Streitfall werden kann, sollten die Ehepartner am besten vor dem Einreichen des Ehescheidungsantrags vertraglich regeln, empfiehlt auch Ingeborg Rakete-Dombek, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. Hat das Paar ein Kind, ist die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts zu klären. Außerdem muss Einigkeit darüber erzielt werden, wo das Kind seinen Aufenthalt haben wird. Und Eltern müssen sich über den Umfang des Umgangsrechts klar werden. Hinzu kommt die Regelung des Kindesunterhalts.

Vertraglich geregelt sollten außerdem sein: der Unterhalt des Ehegatten, der Zugewinnausgleich, die weitere Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände. Am besten wird diese Einigung von einem Notar beurkundet, da einige dieser Punkte beurkundungspflichtig sind. Eine Ausnahme ist der Versorgungsausgleich, der die Rentenansprüche des Ehepartners regelt und von Amts wegen vorgenommen wird, erklärt Rakete- Dombek. War die Ehefrau Hausfrau und hat sie somit keine Rentenansprüche erworben, steht ihr ein Anspruch gegen den Ehemann zu. Wie hoch die Ansprüche der Ehefrau im Einzelfall sind, sei im Detail sehr kompliziert. Deshalb sollte derjenige, der den Anwalt sparen will, vor dem Scheidungstermin die Beratung eines Fachanwalts in Anspruch nehmen.

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Viele Reparaturen sind steuerlich absetzbar - Unterschieden wird zwischen haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistung

Auch die Schornsteinfegergebühren sind steuerlich absetzbar.
Foto: Jan Woitas/dpa/tmn

Geld vom Finanzamt bekommt jeder gerne zurück. Anspruch darauf gibt es zum Beispiel für Handwerkerkosten. Solche Leistungen können zu 20 Prozent abgesetzt werden. Das gilt genauso für die Haushaltshilfe – und sogar für die Reparatur des Fernsehers.

Handwerker und Kunden können jetzt mit einem Blick feststellen, ob sie einen Steuerbonus nutzen können. Dafür hat das Bundesfinanzministerium eine Liste mit begünstigten und nicht begünstigten haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen veröffentlicht.

Die Liste reicht von A wie »Abfallmanagement« bis Z wie »Zubereitung von Mahlzeiten «. Unterschieden wird in der Liste, ob etwas als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistung geltend gemacht werden kann. Ob es sich um das eine oder das andere handelt, ist wichtig.

Grundsätzlich können bei beiden 20 Prozent der Leistungen abgesetzt werden, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro. Jedoch nur, wenn es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder um eine Firma handelt.

Arbeitet die Haushaltshilfe oder der Gärtner im Rahmen eines Mini-Jobs, können höchstens 510 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Bei Handwerkerleistungen liegt der Höchstbetrag bei 1200 Euro.

Als Handwerkerleistungen zählen unter anderem Malerarbeiten, Fliesenlegen oder Tapezieren, erklärt Eva Reinhold- Postina, Sprecherin vom Verband Privater Bauherren in Berlin. »Es müssen Reparaturen oder Sanierungen sein«, sagt die Expertin.

Der Fiskus beteiligt sich auch, wenn Haushaltsgeräte wie Waschmaschine, Geschirrspüler oder Fernseher instand gesetzt werden. »Die Reparatur von allem, was in der Hausratversicherung versichert ist, kann als Handwerkerleistung abgesetzt werden «, erklärt Expertin Reinhold- Postina. Vorausgesetzt, die Reparatur erfolgt daheim. Wer sein Gerät wegbringt, ist nicht begünstigt.

Nicht nur Reparaturen dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Auch die Wartung von Heizung, Elektroanlagen, des Feuerlöschers sowie die Schornsteinfegergebühren.

Mit der steuerlichen Begünstigung soll auch Schwarzarbeit eingedämmt und legale Beschäftigung gefördert werden.

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Viele Warntafeln sind juristischer Unsinn - Kassiererinnen haben kein Recht in Taschen zu gucken

Es kommt darauf an: Solch ein Schild nützt dem Wirt nicht immer.

Foto: Arno Burgi/dpa/tmn

Nicht Schildermaler machen das Recht, sondern der Gesetzgeber und die Gerichte. Trotzdem finden sich in vielen Bereichen des täglichen LebensWarn- und Hinweisschilder, die den Betrachter das Fürchten lehren sollen. Vieles davon ist juristischer Unsinn.

Eltern haften für ihre Kinder« oder »Vorsicht, bissiger Hund«. Solche und ähnliche Schilder dominieren unseren Alltag und damit auch unser Verhalten. Doch einige dieser Warnungen und Hinweise haben keine rechtliche Bedeutung. »Die meisten Schilder, die irgendwo hängen, sind juristischer Unsinn. Die Leute fallen trotzdem darauf herein, und deshalb werden sie auch immer weiter dort hängen«, erklärt der Rechtsanwalt Ralf Höcker aus Köln.

Haftung für Garderobe:
Damit die Jacke beim Essen nicht stört oder gar schmutzig wird, gibt es in vielen Restaurants eine Garderobe. Und gleich daneben hängt meist das Schild »Für Garderobe übernehmen wir keine Haftung«. Der Wirt will sich damit vor Diebstahl oder Verlust schützen. Doch das Schild nützt ihm nur in manchen Fällen. »Man kann nicht einfach pauschal die Haftung für die Garderobe ausschließen «, sagt Höcker. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Gast gezwungen wird, seine Garderobe abzugeben. »Wenn er keine andere Chance hat, als seine Jacke abzugeben, dann hat der Wirt auch dafür die Haftung zu tragen«, erklärt Stefanie Heckel vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) in Berlin.

Wenn ein Gast aber selber entscheiden kann, ob er die Jacke über die Stuhllehne oder an die Garderobe hängt, ist er auch selbst dafür verantwortlich, ergänzt Jürgen Benad vom Dehoga. Allerdings gibt es eine Grauzone. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haftet ein Wirt auch dann nicht für die Garderobe, wenn er den Wunsch des Gastes, sie am Tisch zu behalten, ignoriert und sie stattdessen im Sichtbereich des Gastes am Kleiderständer aufhängt (Az.: VIII ZR 33/79).

Taschenkontrolle an der Supermarktkasse:
»Unsere Kassiererinnen sind angewiesen, Ihre Taschen zu kontrollieren «, prangt es mittlerweile an so mancher Supermarktkasse den Kunden entgegen. »Kassiererinnen haben kein Recht in Taschen zu gucken«, erklärt Höcker. Grundsätzlich muss ein Kunde also eine Taschenkontrolle nicht hinnehmen. »Nur wenn ein konkreter Verdacht auf Diebstahl besteht, müssen Verbraucher eine Durchsuchung dulden«, fügt Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Baden- Württemberg in Stuttgart hinzu.

Aufreißen von Verpackungen: Natürlich darf ein Kunde nicht durch den Laden laufen und jede Verpackung aufreißen. Wenn man es dennoch tut, muss man den Artikel aber nicht gleich zahlen – selbst wenn ein Schild im Laden darauf hinweist: »Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf«. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied (Az.: 6 U 45/00), dass nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Kunde nicht verpflichtet ist, die Ware abzunehmen und zu bezahlen, wenn er die Verpackung einer Ware beschädigt. Er müsse höchstens Schadenersatz in Höhe der Kosten leisten, die die Wiederherstellung der Verpackung erfordert.

Eltern haften für ihre Kinder:
Dieses Schild steht an fast jedem Baustellenzaun. Doch das Gegenteil ist der Fall. »Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern nur für ihre eigenen Fehler«, sagt Höcker.

Kinder ab sieben Jahren müssen Schäden, die sie verursacht haben, selbst bezahlen. Wenn das Kind jünger ist, habe der Geschädigte Pech, so Höcker. Der Schaden muss nicht von den Eltern ersetzt werden. Allerdings haben sie natürlich eine Aufsichtspflicht. Und die hängt vom Verhalten und Alter des Kindes ab. Wenn ein vernünftiges Kind also doch mal über den Bauzaun klettert, kann den Eltern kein Vorwurf gemacht werden. Wenn eine Mutter allerdings ihren dreijährigen Sohn mit einem Hammer im Porzellanladen spielen lässt, muss sie sehr wohl für den Schaden aufkommen, da sie nicht aufgepasst hat.

Bissiger Hund:
Nicht nur Postboten fürchten Übles, wenn sie dieses Schild bei ihrer täglichen Tour von Haus zu Haus sehen. Suggeriert es doch, dass der dort wohnende Hund gefährlich ist und wenn er beißt, man selbst verantwortlich sei. Doch falsch!

Warnschilder befreien laut Höcker nicht von der Haftung. Gerade kleine Kinder können solche Warnschilder ja nicht lesen. Deshalb gilt: Wer ein Haustier hält, muss zahlen, wenn es einen Menschen verletzt oder etwas beschädigt.

INFO: Wann sind Schilder gültig?
Schilder gelten nach Anga- Es kommt darauf an: Solch ein Schild nützt dem Wirt nicht immer. Foto: Arno Burgi/dpa/tmn ben des Kölner Rechtsanwalts Ralf Höcker nur, wenn sie die ohnehin bestehende Rechtslage korrekt wiedergeben oder wenn sie sich innerhalb eines rechtlichen Gestaltungsspielraums bewegen. Man könne zum Beispiel natürlich durch ein Schild »Betreten des Rasens verboten « anordnen, dass niemand das eigene Grundstück betreten darf. Das Schild »Hier gilt die StVO (Straßenverkehrsordnung) « hingegen hat auf einem Privatgrundstück keine Bedeutung. »Kein Privatmann kann den Anwendungsbereich der StVO einfach mal so auf sein Privatgrundstück ausweiten «, sagt der Anwalt.

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