Der Kläger macht für seine gesundheitlichen Schäden die Corona-Impfung verantwortlich. Foto: sharryfoto - stock.adobe.com/SIUTZ HARRY

Dieser Prozess wird für Aufsehen sorgen: Das Landgericht Rottweil verhandelt erstmals eine Schadenersatzklage wegen eines vom Kläger vorgebrachten Corona-Impfschadens. Er fordert 150.000 Euro von einem deutschen Impfstoffhersteller.

Der Kläger ist 58 Jahre alt. Er habe unter anderem eine massive Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge zu beklagen, was er auf die Corona-Impfung zurückführt. Der Hersteller bestreitet dagegen den Zusammenhang.

Bei seiner Klage beruft sich der 58-Jährige auf das Arzneimittelgesetz und die dortigen Festsetzungen für zugelassene oder von der Zulassung befreite Medikamente.

Wie das Landgericht am Montag mitteilt, findet die Verhandlung im sogenannten „Impfschadenverfahren“ am Montag, 3. Juli, ab 13.30 Uhr am Landgericht Rottweil statt.

Kläger macht materielle und immaterielle Schäden geltend

Die 2. Zivilkammer verhandele unter Vorsitz des Vizepräsidenten des Landgerichts, Torsten Hub, damit „in einem frühen ersten Termin die Schadenersatzklage „wegen eines behaupteten Gesundheitsschadens nach zwei Corona-Schutzimpfungen gegen einen deutschen Impfstoffhersteller, wie es in der Mitteilung heißt.

Der 58-jährige Kläger verlange von der Beklagten unter anderem aufgrund der massiven Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge Schmerzensgeld in Höhe von 150 000 Euro sowie die Feststellung, dass ihm „sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis zu ersetzen sind“.

Hersteller bestreitet den Zusammenhang

Der Kläger stütze den geltend gemachten Anspruch auf Paragraf 84 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie Paragraf 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Hersteller bestreitet insbesondere die Kausalität zwischen Impfung und Verschlechterung der Sehkraft sowie das Vorliegen der Voraussetzungen (..) eines „negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses“.

Im Fokus: Paragraf 84 des Arzneimittelgesetzes

Darauf bezieht sich der Paragraf 84 des Arzneimittelgesetzes. Darin heißt es: „Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Es gibt Ausnahmen

Allerdings gibt es Ausnahmen. Die Ersatzpflicht bestehe nur, „wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ oder „der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist“.

Weiter heißt es in Absatz 2: „Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.“

Die Vermutung gelte nicht, wenn im speziellen Fall ein anderer Umstand in Frage kommt.

Ein ursprünglich im Anschluss angesetzter weiterer Verhandlungstermin in einem anderen Impfschadenverfahren, sei zwischenzeitlich wegen Verhinderung eines Verfahrensbeteiligten verlegt worden.

Termin in Hamburg abgesagt

Erst vergangene Woche war die bis dahin als bundesweit erste angekündigte Impfschadenverhandlung in Hamburg abgesagt worden. Das bundesweite öffentliche Interesse dürfte sich nun nach Rottweil richten.