Das Arbeitsgericht hat einer ehemaligen Angestellten der Albstadtwerke Recht gegeben. (Symbolfoto) Foto: kieferpix/ stock.adobe.com

Gericht erklärt die Kündigung durch Albstadtwerke für unrechtens. Unzumutbare Bedingungen.

Albstadt-Ebingen - Die Kündigung einer kaufmännischen Angestellten durch die Albstadtwerke ist laut Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen nicht rechtens. Zudem muss das Unternehmen der Frau eine Entschädigung von 5000 Euro wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte zahlen.

Die Frau hatte seit 2011 als Gruppenleiterin bei den Albstadtwerken in der Finanzbuchhaltung gearbeitet. Ende des Jahres 2014 sowie im Jahr 2015 sprachen die Albstadtwerke mehrere Kündigungen aus, welche vor Gericht jedoch für unwirksam erklärt wurden. Im April 2016 gab es wiederum eine Kündigung, die das Unternehmen später wieder zurücknahm. Es versetzte die Frau an einen anderen Arbeitsplatz; sie nahm die Arbeit dort zunächst auf, legte sie jedoch nach einiger Zeit nieder. Sie berief sich dabei einerseits auf eine Freistellung und andererseits darauf, dass ihr vertragswidrige Arbeiten an einem unzumutbaren Arbeitsplatz in einem "Kabuff" hinter Lagerräumen zugewiesen worden seien. Sie habe beispielsweise Schreibpapier mit dem Bleistift linieren müssen. Nach mehreren Abmahnungen wurde ihr im August 2016 aufgrund dieser Arbeitsverweigerung erneut gekündigt.

Dagegen hat die Frau nun vor dem Arbeitsgericht geklagt und zudem einen Entschädigung wegen Gesundheits-, Ehr- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen verlangt – also wegen Mobbings. Die Albstadtwerke hätten sie nach der Versetzung unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen mit geringwertigen Arbeiten beschäftigt. Dieser Umstand und sämtliche Kündigungen seien nur Schikane gewesen, wodurch sie krank geworden sei.

Das Gericht hat jetzt entschieden, dass die Frau tatsächlich nach der Versetzung nicht mehr mit vertragsgemäßen Aufgaben beschäftigt worden sei, weshalb sie nicht verpflichtet gewesen sei, diese Aufgaben auszuführen. Die Kündigung könne das Arbeitsverhältnis daher nicht beenden. Ebenso wenig seien die Abmahnungen gerechtfertigt.

Die Kammer hat der Frau außerdem eine Entschädigung, zwar nicht wegen einer Gesundheitsschädigung, aber wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zugesprochen, da ihr nicht vertragsgerechte Aufgaben und ein Arbeitsplatz zugewiesen worden seien, der mit seiner Ausstattung nicht dem üblichen Standard entsprochen habe und von dem aus die Frau auch nur sehr eingeschränkte Zugangsmöglichkeiten zu allen Betriebsbereichen gehabt habe. Sachliche Gründe dafür seien nicht zu erkennen gewesen. Das Gericht sah deshalb eine Entschädigung von 5000 Euro als angemessen an.