Im Schwarzwald-Baar-Kreis gelten ab Montag strengere Regeln. (Symbolfoto) Foto: Willnow

Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat am Mittwoch, 4. August die Sieben-Tages-Inzidenz von 10 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten und lag daraufhin an fünf aufeinander folgenden Tagen weiterhin über diesem Wert (Mittwoch, 4. August: 12,2, Donnerstag, 5. August: 13,6, Freitag, 6. August: 13,2, Samstag, 7. August: 16,5 und Sonntag, 8. August: 15,5).

Schwarzwald-Baar-Kreis - Damit liegen die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Inzidenzstufe 2 gemäß der aktuellen Corona-Verordnung vor. Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat am Sonntag die Überschreitung des Sieben-Tages-Inzidenzwertes von 10 ortsüblich bekannt gemacht. Die neuen Regelungen treten somit bereits am Montag, 9. August, 0 Uhr, in Kraft.

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Strengere Maßnahmen

Kontaktbeschränkungen: Möglich sind private Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Haushalts und drei weiteren Haushalten mit maximal 15 Personen. Kinder dieser Haushalte und bis zu 5 weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Paare, die zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei privaten Zusammenkünften nicht mitgezählt.

Private Veranstaltungen: Hierzu zählen zum Beispiel Geburtstage, Hochzeitsfeiern usw. sind ohne Abstandsgebot und ohne Maskenpflicht möglich. Erforderlich sind die Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept. Im Freien sind dann maximal 200 Personen erlaubt. In geschlossenen Räumen sind ebenfalls maximal 200 Personen erlaubt, wobei diese nachweislich geimpft, genesen oder getestet sein müssen (3 G Nachweis).

Öffentliche Veranstaltungen: Hierzu zählen zum Beispiel Theater, Konzerte, Flohmärkte, Stadtfeste mit weniger als 6 Schaustellerbetrieben usw. sind im Freien mit maximal 750 Personen erlaubt und in geschlossenen Räumen mit maximal 250 Personen zulässig. Bei öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen besteht zusätzlich die Maskenpflicht, es sei denn ein Abstand von 1,5 Metern ist durch Zuweisung von festen Sitzplätzen garantiert. Alternativ sind 50 Prozent der zugelassenen Personenkapazität, jedoch maximal 25.000 Personen erlaubt, in diesem Fall ist jedoch die Vorlage eines 3 G Nachweises erforderlich. Erforderlich sind die Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept.

Volks- und Stadtfeste: Volks- und Stadtfeste ab 6 Schaustellerbetrieben sind ohne den Betrieb von Festzelten und Freilichtbühnen erlaubt. Eine Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept sind erforderlich. Der Betrieb ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucher zulässig.

Freizeiteinrichtungen: Hierzu zählen beispielsweise Schwimmbäder. Im Freien und in geschlossenen Räumen gibt es keine Beschränkung der Personenzahl. Eine Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept sind erforderlich. Der Betrieb von Diskotheken ist untersagt.

Kultureinrichtungen: Hierzu zählen zum Beispiel Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive usw. Im Freien und in geschlossenen Räumen gibt es keine Beschränkung der Personenzahl. Eine Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept sind erforderlich.

Gastronomie und Vergnügungsstätten, wie zum Beispiel Restaurants, Kneipen, Imbisse usw.: Hier gelten keine besonderen Regelungen und keine Beschränkung der Personenzahl. Erforderlich sind die Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept. In geschlossenen Räumen gilt ein Rauchverbot. Eine Kontaktdatenerfassung ist beim ausschließlichen Mitnehmen sowie beim Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich.

Betriebskantinen und Mensen: Hier gilt, dass diese durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen genutzt werden können. Eine Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept sind erforderlich. Eine Kontaktdatenerfassung ist beim ausschließlichen Mitnehmen sowie beim Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Einzelhandel sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr: Ohne weitere besondere Regelungen. Ein Hygienekonzept ist erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen: Ein Hygienekonzept ist erforderlich. Wenn die Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, sind körpernahe Dienstleistungen nur für Personen, die einen 3 G Nachweis vorlegen können, erlaubt. Prostitutionsstätten sind nur für Personen erlaubt, die einen 3G Nachweis vorlegen können. Zudem gelten in Prostitutionsstätten Personenbegrenzungen, so ist lediglich eine Person je angefangene 10 Quadratmeter zulässig sowie eine Raumnutzung nur durch 2 Personen gleichzeitig gestattet.

Tourismus: Bei einer Beherbergung sind die Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept erforderlich. Es gelten keine besonderen Regelungen. Im Rahmen des touristischen Verkehrs wie beispielsweise touristischer Busverkehr können entweder 75 Prozent der regulären Plätze ohne 3 G Nachweis belegt werden, alternativ aber auch 100 Prozent der regulären Plätze, wobei hier dann ein 3 G Nachweis beigebracht werden muss.

Sport: Im Freien und in geschlossenen Räumen gibt es keine besonderen Regelungen. Für Kurse, Wettkämpfe oder Fitnessstudios ist eine Kontaktdatenerfassung sowie ein Hygienekonzept erforderlich. Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Wettkampfveranstaltungen im Freien, sind mit maximal 750 Zuschauern und in gescsenen Räumen mit maximal 250 Zuschauern zulässig. Bei Wettkampfveranstaltungen mit mehr als 200 Zuschauern besteht zusätzlich die Maskenpflicht, es sei denn ein Abstand von 1,5 Metern ist durch Zuweisung von festen Sitzplätzen garantiert. Alternativ sind 50 Prozent der zugelassenen Zuschauerkapazität, jedoch maximal 25.000 Zuschauer erlaubt, hierbei ist jedoch die Vorlage eines 3 G Nachweises erforderlich.