Grundsätzlich haftet im Schadensfall erstmal der Hundehalter. (Symbolbild) Foto: dpa

Hundewarnschilder sieht man in der Region häufig an Gartenzäunen. Sie sollen auf einen Hund auf dem Grundstück hinweisen und Unbefugte vor dem Betreten warnen. Doch mal angenommen, jemand wird ernsthaft verletzt - wie sieht da die Rechtslage aus, hat man doch vor dem Hund gewarnt?

"Es muss zunächst zwischen Schildern, die das Betreten eines Grundstücks verbieten und ausdrücklich vor einem Hund warnen, und einfachen Hinweisschildern unterschieden werden", erklärt Rechtsanwältin Anna Glaßbrenner aus Schramberg. "Bei Schildern wie "Hier wache ich" oder "Vorsicht, Hund!" haftet der Hundehalter grundsätzlich immer für die entstandenen Schäden."

Im Falle einer Verletzung durch den Hund und eines darauffolgenden Prozesses würde abgewogen werden, inwiefern die Hinweisschilder missachtet und sich freiwillig in Gefahr begeben wurde. "Begibt sich der Geschädigte beispielsweise ohne Grund in die Nähe des gefährlichen Tieres oder wird das Warnschild absichtlich nicht beachtet, kann ihm eine Mitschuld zugerechnet werden", erklärt die Anwältin weiter. Hier müsse man aber stets den Einzelfall betrachten.

 

Das Polizeipräsidium Konstanz gibt an, dass es allein im letzten Jahr 101 Fälle von fahrlässiger Körperverletzung durch Hunde in den Landkreisen Konstanz, Tuttlingen, Rottweil und Schwarzwald-Baar gegeben habe. Eine fahrlässige Körperverletzung liege in jeder Situation vor, in welcher der Schaden durch eine tiertypische Gefahr entstanden ist, wie Glaßbrenner erläutert. "Das ist selbstverständlich bei einem Hundebiss der Fall, aber auch dann, wenn ein Kind aus Angst vor dem Hund auf die Straße rennt oder auch nur, wenn ein Hund in einem Ladeneingang liegt und ein Kunde über ihn stolpert und sich verletzt."

Am Besten den Hund immer selbst im Blick haben

Auch bei Aufsicht durch Dritte hafte stets der Tierhalter. "Natürlich auch dann, wenn er das Tier nicht direkt im Blick hat, also wenn der Hund frei im Garten herumläuft und der Halter nicht Zuhause ist."

Beim Thema Post und Paketboten sei zu unterscheiden, ob das Grundstück zwingend betreten werden muss oder ob auch bereits außen eine Klingel angebracht ist. "Sofern die Notwendigkeit besteht, das Grundstück zwingend zu betreten, darf jeder davon ausgehen, dass ihm auf jeden Fall tagsüber zu üblichen Besuchszeiten durch den auf dem Grundstück gehaltenen Hund kein Schaden droht."

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung kann nützlich sein

Sollte es doch zu einer Verletzung oder sonstigem Schaden kommen, "können Opfer Schadensersatzansprüche oder auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen". Sofern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, könne diese für Schäden durch das Tier aufkomme. Zu beachten seien jedoch stets die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Sofern man sich mit dem Hundehalter nicht einigen könne, sei es auf jeden Fall empfehlenswert, sich rechtlichen Beistand zu suchen. Ein Rechtsanwalt könne den Geschädigten dabei unterstützen, die ihm zustehenden Ansprüche geltend zu machen."