Rat: Falsches Formular von Gemeinde

Vöhringen-Wittershausen. Erneut ging es im Ortschaftsrat am Donnerstag bei den Bürgerfragen um das Abbruchgesuch für das in Teilen denkmalgeschützte Gebäude in der Bochinger Straße 3. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der für die Angrenzerbenachrichtigungen verwendeten Formulare hatten zuletzt für Diskussionen gesorgt (wir berichteten). Hauptamtsleiterin Jasmina Warthmann gab vor den drei anwesenden Angrenzern und drei weiteren Mitbürgern unumwunden zu, dem Bauherrn versehentlich ein altes Formular übergeben zu haben, mit dem dieser bei den Angrenzern vorstellig geworden sei. Tatsächlich sei der Zusatz mit dem "verwirrenden Paragrafen 6" für den Abbruch nicht zutreffend gewesen. Da außerdem die vom Bauherrn eingetragene Jahreszahl falsch war – ein Anwesender beklagte außerdem einen falschen Vornamen – habe die Verwaltung inzwischen alle Angrenzer neu angeschrieben und die Benachrichtigung ordnungsgemäß wiederholt, ungeachtet dessen, ob die Unterschrift zuvor erteilt, nicht erteilt oder widerrufen worden war. "Der Zwischensatz war falsch und kam vom Rathaus", bekräftigte Warthmann und widerlegte damit den geäußerten Verdacht, der Zusatz sei "dazu geraten, nachdem das Formular das Rathaus verlassen hat".

So leicht wollten sich die drei anwesenden Nachbarn aber nicht zufrieden geben. "Was wäre gewesen, wenn wir unterschrieben hätten?", war die mehrfach gestellte Frage. Warthmann betonte, die Bürger hätten mit ihrer Unterschrift ausschließlich dem benannten Abbruch zugestimmt, der "keine Abstandsflächen berührt". Dennoch blieben die Anwohner skeptisch.

Auch dass der nicht denkmalgeschützte Scheunenanbau ohne baurechtliche Genehmigung abgebrochen wurde, stieß den drei Angrenzern sauer auf. Bürgermeister Stefan Hammer begründete dies mit einem weiteren Missverständnis. Laut einem früheren Protokoll sei der hintere Teil nicht denkmalgeschützt. So habe der Bauherr angenommen, dass er den Anbau abbrechen dürfe.

Aktuell gab die Verwaltung bekannt, dass am Sitzungstag die denkmalschutzrechtliche schriftliche Genehmigung eingegangen sei, dass der verbliebene vordere Teil nun abgebrochen werden darf. Das "Abbruchbauvorhaben" erfolge im Kenntnisgabeverfahren. Dies sei mit Zustimmung der Anwohner innerhalb von zwei Wochen möglich und ohne deren Unterschrift innerhalb von einem Monat, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien und keine Einwände, zum Beispiel vom Landratsamt, erhoben würden. Die Monatsfrist ist bereits verstrichen. Die Frage aus dem Gremium nach der Begründung für die Zustimmung des Denkmalamts beantwortete Hammer mit der stark beschädigten Bausubstanz. Ob das Gebäude hätte saniert werden können, blieb ebenso offen wie die Frage, ob die Rottweiler Behörden die Vorgänge aufarbeiten werden. "Das wäre ein tolles Gebäude gewesen", fand ein Angrenzer und stufte das einst von der Hahn’schen Gemeinschaft genutzte Gebäude als ebenso zum Ort gehörend ein wie das sanierte Backhaus.