Die Gesetzesänderung bereitet etlichen Grundstückseigentümern entlang des Sieblegrabens Sorgen. Fotos: Bieberstein Foto: Schwarzwälder-Bote

Entlang eines Gewässerrandstreifens darf keine Bebauung stattfinden / Informationen über Hochwasserschutz

Von Erich Bieberstein

Tuningen. Die Renaturierungsmaßnahmen des Sieblegrabens in Verbindung mit Hochwasserschutzmaßnahmen sind in Tuningen weitgehend abgeschlossen.

Die Gesetzesänderung zur Hochwasserverordnung, die bereits vor einem Jahr in Kraft trat, bereitet jedoch etlichen Grundstückseigentümern entlang des Sieblegrabens Sorgen.

Hauptamtsleiterin Sandra Ittig informierte in der Versammlung im Teinosaal über die abgeschlossenen Maßnahmen. Verdohlungen wurden geöffnet, das Bachbett wurde teils verbreitert und etliche Ausuferungsflächen für Starkregen geschaffen. Innerhalb des Bachbetts kamen die Gittersteine komplett heraus. Ingesamt sei auch eine deutliche Aufwertung des Grabenbereichs erreicht worden, so Ittig.

Seit Jahresanfang ist die neue Hochwasserschutzverordnung in Kraft. Diese ist insbesondere auf einen möglichen Jahrhundertregen und dessen Schadensmöglichkeiten ausgelegt. In der vom Land erstellten Hochwassergefahrenkarte sind jetzt etliche Grundstücke entlang des Sieblegrabens aufgeführt. Dies betrifft sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke. Aus heutiger Sicht, so Sandra Ittig, herrsche in diesen Flächen künftig ein absolutes Bauverbot, Ausnahmegenehmigungen seien nur auf den Einzelfall bezogen und sind dann auch nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeverwaltung möglich. Das hat zur Folge, dass bisherige Baugrundstücke nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Behördenauflagen bebaut werden könnten. Aber auch Bestandsgrundstücke haben keinerlei Veränderungsmöglichkeiten mehr, selbst bestehende Bauwerke wie Gartenhäuser oder Lauben in unmittelbarem Bachbereich müssten gegebenenfalls verschwinden.

Im Innenbereich darf entlang eines fünf Meter breiten Gewässerrandstreifens keine Bebauung stattfinden. Aber auch Komposthaufen oder Holzlager sind nicht mehr gestattet. Für Landwirte im Bachbereich herrscht im Abstand von zehn Metern zum Sieblegraben ein absolutes Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot. Die Abstandsfläche gilt von der Oberkante des Gewässerrandstreifens.

"Diese Maßnahmen grenzen teils an enteignungsähnliche Vorgänge", meinte Bürgermeister Jürgen Roth, allerdings seien der Gemeinde hier die Hände komplett gebunden. Inwiefern Widersprüche gegen diese Gesetzesverordnung eine Erleichterung bringen könnten, sei völlig offen, aktuell gelte jedoch die neue Gesetzeslage. Eine Bürgerin, die im betroffenen Bereich wohnt, sieht indessen die Rechtslage völlig entspannt. Die Renaturierungsmaßnahmen würden bereits eine deutliche Verbesserung im Sinne des Hochwasserschutzes bringen.