Robert Teufel als Initiator der Veranstaltung (links) stellt den Rechtsbeistand und Berater Martin Scheuer vor. Fotos: Kommert Foto: Schwarzwälder-Bote

Schwerbehinderte: Erkrankungen der Psyche nehmen zu / Ärzte als Gutacher

Triberg. Zu einem Informationsabend hatte der Sozialverband VdK ins Kurhaus eigeladen. Als Thema stand der Schwerbehindertenausweis auf der Agenda. Als Referent hatte Robert Teufel, der Vdk-Vorsitzende in der Raumschaft, den Rechtsbeistand des VdK- und Rentenberater Martin Scheuer aus Villingen eingeladen. Am Anfang steht der Erstantrag nach Paragraph 69 Sozialgesetzbuch. Dieser könne gestellt werden, wenn ein Leiden mindestens sechs Monate bestehe – als Abgrenzung zur Erkrankung, denn ein Dauerzustand müsse vorliegen. Problematisch sei dabei die Zunahme von Erkrankungen der Psyche, die nicht einfach zu fassen seien. Im Antrag müssten die Funktionsbeeinträchtigungen, die Einschränkungen im Leben genau beschrieben werden.

Der Antrag könne gegebenenfalls sogar für zurückliegende Zeiten gestellt werden, was steuerlich interessant sein könnte. Oft lägen mehrere Behinderungen vor, die unter Umständen sogar aufaddiert zu einem Behinderungsgrad jenseits der 100 Prozent liegen könnten. "Es wird niemals direkt aufaddiert. Die Versorgungsämter haben genaue Regeln, wie sie vorgehen müssen", betonte Scheuer.

Man könne einen Antrag beschleunigen, indem man Arztbriefe und Unterlagen dem Antrag beifüge, erklärte er – was allerdings einige der Anwesenden verneinten: Seitens des Landratsamts Villingen, wo das Versorgungsamt im Landkreis angesiedelt ist, würden nahezu alle ärztlichen Unterlagen nochmals angefordert. "Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung bei 50 oder höher liegt. Davor haben sie zwar Einschränkungen und eine Behinderung, jedoch gelten sie nicht als Schwerbehinderte", räumte Scheuer ein.

Negativer Bescheid

Was aber tun, wenn ein Antrag abgelehnt werde? Auch hier wusste er Rat: Mit einer Begründung könne man gegen den negativen Bescheid Widerspruch einlegen. Sinnvoll sei es dabei, Akteneinsicht zu verlangen. Wenn auch der Widerspruch negativ beschieden werde, ginge ein erneuter Einspruch zunächst an das Landesversorgungsamt und letztlich vor das Sozialgericht in Reutlingen.

Hier könnten Ärzte als Gutachter auftreten. "Bis eine Entscheidung gefällt ist, kann das unter Umständen lange dauern", wusste er. Ist mit einem entsprechenden Grad der Behinderung eine frühere Berentung möglich? Generell ja. Für ältere Versicherte, die vor Januar 1952 geboren wurden, war es möglich eine Altersrente ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu beantragen. Voraussetzung dafür sind 35 Versicherungsjahre. Manchmal könne es aber besser sein, die reguläre Altersrente zu beantragen, wenn etwa 45 Versicherungsjahre erfüllt seien.

Wer darf auf einem Behinderten-Parkplatz parken? Noch immer Voraussetzung dazu sei der blaue Parkausweis, der deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert sein müsse. Darüber hinaus gebe es einen gelben Parkausweis ("aG light"), der zwar zum (kostenfreien) Parken an vielerlei Orten berechtigt, nicht aber auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Dieser sei auch dann unter Umständen erreichbar, wenn kein Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) im Ausweis vermerkt sei. In diesem Zusammenhang erläuterte Scheuer die Merkzeichen.

Wer eine Behinderung aufweise, habe Nachteile. Dem setze der Gesetzgeber einige Nachteilsausgleiche entgegen. Dazu zählten neben frühzeitiger Berentung oder Parkerleichterungen, manchmal auf Antrag die kostenfreie Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auch eine steuerliche Erleichterung und ein eventueller Kündigungsschutz sowie mehr Urlaub.

Viele der Besucher hatten noch persönliche Fragen an den Spezialisten.