Arbeitsgericht: Nein zu Forderungen

Kreis Rottweil (leo). Niemand darf auf Grund der Rasse, des Geschlechtes, der Religion, der Behinderung oder des Alters bei der Stellenbesetzung benachteiligt werden. So steht es Sozialgesetzbuch IX. Um dieses Gesetz ging es in einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Villingen. Anstatt der erhofften drei Gehälter erhält der Kläger als Auslagenersatz nur das Fahrgeld.

Die Stadt Rottweil hatte einen Bausachverständigen gesucht. Die Bewerber wurden zu einer Vorstellungsrunde eingeladen. Ein Bewerber erschien nicht. Dieser hatte zur gleichen Zeit einen Termin beim Arbeitsgericht in Minden. Das Einstellungsgremium entschied sich für einen der anwesenden Kandidaten.

Jetzt klagte der Bewerber, der nicht erschienen war, dass man ihn wegen seiner Behinderung nicht eingestellt habe. Auf die Frage, warum er seinen Termin nicht verschieben ließ, meinte er, dafür sei die Zeit zwischen Einladung und Bewerbungstermin zu kurz gewesen. Er verstehe auch nicht, warum man die Stelle gleich am Tag nach der Bewerbungsrunde besetzt habe. Vertreter der Stadt Rottweil machten deutlich, dass der Bewerbertermin aus organisatorischen Gründen nicht mehr zu verlegen gewesen sei.

Fehlende Erfolgsaussichten

Nach Austausch der Argumente empfahl der Richter dem Kläger, seine Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzunehmen. Als Auslagenersatz schlug der Richter die Erstattung der Kosten für die Fahrt zur Verhandlung vor, ein kleiner dreistelliger Betrag, was die Beklagtenseite nach langem Zögern akzeptierte. Als der Beklagten-anwalt den Kläger fragen wollte, ob er erst kürzlich vor zwei anderen Arbeitsgerichten aus ähnlichen Gründen geklagt habe, stellte der Richter klar, dass dieser nicht antworten müsse.