Albert Bodenmiller muss die vom Verwaltungsgerichtshof verhängte Geldstrafe doch bezahlen. Foto: dpa

Rottenburgs Stadtrat verliert vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Rottenburg/Mannheim - Rottenburgs Stadtrat Albert Bodenmiller muss laut dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, kurz VGH, die verhängte Geldstrafe doch bezahlen und kann gegen dieses Urteil nicht mehr in Berufung gehen.

Bodenmiller hatte im Februar 2008 Einzelheiten aus einer nichtöffentlichen Stadtrats-Sitzung vom Juli 2007 der Öffentlichkeit mitgeteilt. Damit wollte er einen Grundstücksverkauf im Gewerbegebiet Ergenzingen-Ost, den er für unter Wert hielt, bekannt machen. Bodenmiller warf der Verwaltung auch vor, dass das Instrument der nichtöffentlichen Sitzung missbräuchlich verwendet wurde.

Wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verhängte der Gemeinderat Rottenburg ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro. Da Geldeinbußen beim Grundstücksverkauf im Gewerbegebiet vermutet wurden, habe man die Strafzahlung verhängt.

Es folgte ein Widerspruchsverfahren, dass den Kläger jedoch nicht weiterbrachte. Deshalb klagte Bodenmiller vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen und verlor im November 2010.

Mit dieser Entscheidung wollte sich der Stadtrat jedoch nicht geschlagen geben und ging in Berufung. Vor dem Verwaltungsgericht in Mannheim betonte er, dass die damalige Entscheidung des Gemeinderats in seinen Augen nicht rechtmäßig sei. Laut dem VGH gelte die Verschwiegenheitspflicht unabhängig, ob der in einer nichtöffentlichen Sitzung getroffene Beschluss rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Die "Wahrung des Demokratiegebots" stehe somit an zweiter Stelle.

Der Kläger hätte zuvor anderweitig handeln und die Aufsichtsbehörden einschalten oder dem Gemeinderat Gelegenheit zur öffentlichen Stellungnahme geben müssen, lautet die Begründung des VGH.

Zudem führte der VGH auf, dass Bodenmiller bereits mehrmals auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung hingewiesen worden sei und sich dennoch bewusst dafür entschieden habe, sie zu missachten.

Das Ordnungsgeld sei somit laut VGH in dieser Höhe nicht unverhältnismäßig.