Hunde kosten Geld. Foto: ©Robert Kneschke – stock.adobe.com

Neue Satzung gilt ab 2018. Gemeinde erfasst künftig auch Kampfhund-Kreuzungen.

Nusplingen - Der Gemeinderat hat auf 1. Januar 2018 eine neue Hundesteuersatzung erlassen. Entsprechend den Empfehlungen des Gemeindetags sind dann nicht nur Kampfhunde, sondern auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden erfasst. Außerdem werden die Gebührensätze steigen.

Die bisherige Satzung datierte von 1996 und war letztmals Ende 2010 geändert worden. Die Zahl an Hunden ist in den vergangenen Jahren gestiegen; derzeit sind in der Gemeinde 114 Hunde gemeldet. Die Beschwerden über frei laufende Hunde und Kothaufen an Wegrändern, Wiesen und auf öffentlichen Flächen haben zugenommen. Die höheren Steuern sollen laut Verwaltung auch eine gewisse Lenkungsfunktion bilden.

Einen Antrag von Gemeinderat Ludwig Kleiner, den Steuersatz von 72 auf 96 Euro anzuheben, lehnte das Gremium mehrheitlich ab und folgte schließlich dem Antrag der Verwaltung. Die Jahressteuer für den Ersthund steigt von 72 auf 84 Euro im Jahr, für einen zweiten und jeden weiteren Hund im Haushalt von 144 auf 168 Euro, für sogenannte Kampfhunde von 720 auf 780 Euro. Die Steuerhöhe bewegt sich damit im Rahmen umliegender Gemeinden. Der Durchschnitt im Zollernalbkreis liegt derzeit beim Ersthund bei knapp 75 Euro, beim Zweithund bei 147 Euro.

Neben den Verschärfungen in Bezug auf Kampfhunde wurde aber auch ein weiterer Steuerbefreiungstatbestand in die Satzung aufgenommen. Jagdlich geführte Hunde, die als Nachsuchehunde eingesetzt werden und beim Landesjagdverband registriert sind, werden künftig auf Antrag von der Steuer befreit. Weitere Befreiungen können gewährt werden für Hunde, die dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen, Epileptikern oder Diabetikern dienen, sowie für geprüfte Rettungshunde. Eine Steuerermäßigung um die Hälfte gewährt die Gemeinde Hunden, die eine Begleithundeprüfung, einen Teamtest des Vereins der Hundefreunde, eine Gebrauchshundeprüfung des Landesjagdverbands Baden-Württemberg oder eine vergleichbare Prüfung anderer Verbände absolviert haben.